N: Stadt Windsbach


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Negativzeugnisse für Hunde; Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes

Ansprechpartner:

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Faxnummer: 09871 6701-572
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Bitte beachten Sie: Termine sind ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung unter Telefonnummer: Telefonnummer: 09871 6701-72 möglich.

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Führerscheinanträge
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  • Sozial- und Jugendhilfe
  • Wahlen
  • Wohngeldanträge
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  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
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Huber, Daniela

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Faxnummer: 09871 6701-570
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  • Jagd- und Fischereirecht (Bitte mit vorheriger Terminvereinbarung!)
  • Feste- und Gaststättenwesen
  • Gewerberecht
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Sprechzeiten:

  • Montag bis Donnerstag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • sowie nach Vereinbarung

Informationen zu Negativzeugnissen für Kampfhunde

Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten „Kampfhundes“ eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.

Beschreibung

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Hunde der Kategorie I

  • Pitbull
  • American Pitbullterrier
  • Bandog
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Tosa-Inu

sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Hunde der Kategorie II

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.

Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.

Voraussetzungen

  • Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
  • Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. 

Hinweise

Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden.

Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.

Erforderliche Unterlagen

Beachten Sie bitte:

  • Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich
  • Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten ist zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorzulegen.
  • Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörden

Ordnungsamt Stadtverwaltung Windsbach

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Erforderliche Unterlagen