Hauptbereich
Steuern
Informationen zur Grund-, Gewerbe- & Hundesteuer
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Steuersätze für die von uns erhobenen Steuerarten zur Grund-, Gewerbe- & Hundesteuer.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben dabei außer Betracht.
Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit
vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022
bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.
Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.
Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de .
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:
Telefonnummer: 089-30700077
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.
Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
1. Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
2. Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
3. Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen. In der Stadt Windsbach beträgt der Hebesatz 350 Prozent.
Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar/ 15. Mai/ 15. August/ 15. November.
Durch das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Zur Neuregelung wurde eine Frist bis Ende 2019 vorgegeben. Sobald es genauere Informationen zur Berechnung und Bewertung für die Grundsteuer gibt, werden wir Sie hierüber informieren.
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel einer der wichtigsten Einnahmequelle einer Gemeinde.
Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Beruf, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
Ermittlung und Festsetzung der Gewerbesteuer
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
1. Finanzamt
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen, zum Beispiel Zinsen, und Kürzungen, zum Beispiel 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks, wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer verändert.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl (meist 3,5 Prozent) = einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag
Wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von jährlich 24 500 Euro berücksichtigt wird.
Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen; der Gewerbesteuermessbetrag wird in Anteile zerlegt. Maßstab für die Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.
2. Gemeinde
Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest.
Die Berechnungsformel hierfür lautet:
Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer
Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Er kann so im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen flexibel beeinflussen.
Der Gewerbesteuerhebesatz in der Stadt Windsbach beträgt 320 Prozent.
Das Steueramt setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden Zinsen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf Antrag können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.
Das Steueramt entscheidet im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen.
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Hundesteuer
Die Satzung zur Hundesteuererhebung können Sie hier zum Nachlesen als PDF-Dokument herunterladen.
Anmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich anmelden
- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,
- wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Windsbach zugezogen sind (bitte falls vorhanden einen Zahlungsnachweis der bereits gezahlten Hundesteuer einreichen) oder
- wenn ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat.
Bitte füllen Sie das Formular Anmeldung (PDF-Dokument, 358,64 KB, 04.02.2021) aus und reichen Sie ggf. einen Kaufvertrag mit ein. Sie erhalten bei Anmeldung eine Steuermarke, die zu jederzeit mitgeführt werden muss.
Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats (PDF-Dokument, 112,57 KB, 07.05.2018) können Sie bequem hier herunterladen.
Höhe und Fälligkeit
Die Hundesteuer beträgt jährlich
- für den ersten Hund 50,00 Euro,
- für den zweiten Hund 60,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 70,00 Euro
- für Kampfhunde (im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4) 500,00 Euro und
- für Kampfhunde (im Sinne des § 6 Abs. 5) 250,00 Euro
Grundsätzlich ist die Hundesteuer jeweils am 01. April des laufenden Jahres fällig. Sie erhalten nach der Anmeldung einen Hundesteuerbescheid. Dieser ist ein Dauerbescheid, d.h. Sie erhalten keine jährliche Zahlungsaufforderung. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Befreiungs- und Begünstigungstatbestände
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
- Hunden in Tierhandlungen oder
- Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden.
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden.
- Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden.
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
- Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden.
- Für Kampfhunde (im Sinne des § 6) wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
Abmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich abmelden
- wenn der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird,
- wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder
- wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
Bitte füllen Sie das Formular Abmeldung (PDF-Dokument, 357,06 KB, 04.02.2021) aus und reichen Sie ggf. einen Tötungsnachweis mit ein. Die bei Anmeldung erhaltene Steuermarke ist bei der Stadt Windsbach wieder abzugeben.