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Behördenwegweiser A-Z
Unsere Seiten Rathaus & Service bieten eine detaillierte Informationsquelle. Die verschiedenen Bereiche sind untergliedert, sodass Sie sich schnell zurechtfinden. Ergänzt durch die jeweiligen Kontakte, Formulare, Links und Dokumente möchten wir Ihnen bereits vor dem Gang ins Rathaus eine Hilfestellung bieten. Selbstverständlich sind wir nach wie vor während unserer Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung gerne für Sie da.
Heimatpflege
Ansprechpartner:
Ell, Laura
Kontakt
Zimmer Nr. 08, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-18
Faxnummer: 09871 6701-518
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Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Kultur
- Leerstands- und Flächenmanagement
- Öffentlichkeitsarbeit
- Social Media
- Stadtentwicklung
- Stadtmarketing
- Tourismus
- Vereinswesen
- Wirtschaftsförderung
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Hausnummernvergabe
Ansprechpartner:
Resch, Petra
Kontakt
Zimmer Nr. 05, EG
Telefonnummer: 09871 6701-33
Faxnummer: 09871 6701-533
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Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Bauverwaltung
- Bauanträge
Sprechzeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Leitung: Siemandel, Friedrich
Leitung der Bauverwaltung
Kontakt
Zimmer Nr. 07, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-30
Faxnummer: 09871 6701-530
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Ihr Ansprechpartner bei folgenden Themen:
- Bauanträge
- Bebauungspläne
- Hochbau
- Tiefbau
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Herstellungsbeiträge für Kanal- und Wasseranschluss
Ansprechpartner:
Leitung: Siemandel, Friedrich
Leitung der Bauverwaltung
Kontakt
Zimmer Nr. 07, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-30
Faxnummer: 09871 6701-530
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Ihr Ansprechpartner bei folgenden Themen:
- Bauanträge
- Bebauungspläne
- Hochbau
- Tiefbau
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Blevins, Anita
Kontakt
Zimmer Nr. 02, EG
Telefonnummer: 09871 6701-0
Faxnummer: 09871 6701-50
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Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Erschließungsbeiträge
- Hausnummernvergabe
- Herstellungsbeiträge für Kanal- und Wasseranschluss
Sprechzeiten:
- Dienstag: 8:00 - 12:30 Uhr
Hochbaumaßnahmen
Ansprechpartner:
Leitung: Siemandel, Friedrich
Leitung der Bauverwaltung
Kontakt
Zimmer Nr. 07, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-30
Faxnummer: 09871 6701-530
E-Mail schreiben
Ihr Ansprechpartner bei folgenden Themen:
- Bauanträge
- Bebauungspläne
- Hochbau
- Tiefbau
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Hundesteuer
Ansprechpartner:
Schneider, Andrea
Kontakt
Zimmer Nr. 12, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-25
Faxnummer: 09871 6701-525
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Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Liegenschaften
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Informationen zur Hundesteuer
Anmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich anmelden
- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,
- wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Windsbach zugezogen sind (bitte falls vorhanden einen Zahlungsnachweis der bereits gezahlten Hundesteuer einreichen) oder
- wenn ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat.
Bitte füllen Sie das Formular Anmeldung (PDF-Dokument, 358,64 KB, 04.02.2021) aus und reichen Sie ggf. einen Kaufvertrag mit ein. Sie erhalten bei Anmeldung eine Steuermarke, die zu jederzeit mitgeführt werden muss.
Höhe und Fälligkeit
Die Hundesteuer beträgt jährlich für den ersten Hund 50,00€, für den zweiten Hund 60,00€ und für jeden weiteren Hund 70,00€. Hiervon gesondert betrachtet werden Kmapfhunde. Hier belaufen sich die Kosten pro Hund (ohne Negativzeugnis) auf 500,00€ jährlich. Sollte ein Negativzeugnis vorgelegt werden, ermäßigt sich dieser Betrag auf 250,00€ pro Hund.
Grundsätzlich ist die Hundesteuer jeweils am 01. April des laufenden Jahres fällig. Sie erhalten nach der Anmeldung einen Hundesteuerbescheid. Dieser ist ein Dauerbescheid, d.h. Sie erhalten keine jährliche Zahlungsaufforderung. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Befreiungs- und Begünstigungstatbestände
Steuerfrei ist das Halten von:
- Hunden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzeses, des Arbeiter-Samariterbundes, u.a. und Rettungshunde
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfslose unentbehrlich sind
Um die Hälfte steuerermäßigt sind:
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden
- Jagdhunde und Hunde von Forstbediensteten
Abmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich abmelden
- wenn der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird,
- wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder
- wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
Bitte füllen Sie das Formular Abmeldung (PDF-Dokument, 357,06 KB, 04.02.2021) aus und reichen Sie ggf. einen Tötungsnachweis mit ein. Die bei Anmeldung erhaltene Steuermarke ist bei der Stadt Windsbach wieder abzugeben.
Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; Beantragung eines Negativzeugnisses
Ansprechpartner:
Strauß, Janina
Kontakt
Zimmer Nr. 03, EG
Telefonnummer: 09871 6701-72
Faxnummer: 09871 6701-572
E-Mail schreiben
Bitte beachten Sie: Termine sind ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung unter Telefonnummer: Telefonnummer: 09871 6701-72 möglich.
Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Führerscheinanträge
- Melde- und Passwesen
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Sozial- und Jugendhilfe
- Wahlen
- Wohngeldanträge
- Gewerberecht
- Feste und Gaststättenwesen
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Plakatierungsgenehmigungen
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Huber, Daniela
Kontakt
Zimmer Nr. 02, EG
Telefonnummer: 09871 6701-70
Faxnummer: 09871 6701-570
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Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:
- Jagd- und Fischereirecht (Bitte mit vorheriger Terminvereinbarung!)
- Feste- und Gaststättenwesen
- Gewerberecht
- Sozialwesen
- Behindertenparkausweise
- Feuerwehrwesen
- Straßenverkehrswesen
Sprechzeiten:
- Montag bis Donnerstag: 8:00 - 12:30 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
- sowie nach Vereinbarung
Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes sowie der Beantragung eines Negativzeugnisses
Für die Haltung eines sogenannten „Kampfhundes“ ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.
Beschreibung
In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.
Hunde der Kategorie I
- Pitbull
- American Pitbullterrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Tosa-Inu
Für diese Rassen sowie für alle Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.
Hunde der Kategorie II
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.
Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.
Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.
Voraussetzungen
- Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
- Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
Hinweise
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden.
Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
Erforderliche Unterlagen
- Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II)
- Antrag Negativzeugnis (PDF) (PDF-Dokument, 54,69 KB, 16.08.2024)
- Haftpflichtversicherung (Nachweis)
- Führungszeugnis (Belegart-0)
Beachten Sie bitte:
- Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich
- Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten ist zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorzulegen.
- Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
- Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Verantwortliche Behörden
Ordnungsamt Stadtverwaltung Windsbach
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Erforderliche Unterlagen
- Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II)
- Antrag Negativzeugnis (PDF) (PDF-Dokument, 54,69 KB, 16.08.2024)
- Haftpflichtversicherung (Nachweis)
- Führungszeugnis (Belegart-0)