Anmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich anmelden
- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,
- wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Windsbach zugezogen sind (bitte falls vorhanden einen Zahlungsnachweis der bereits gezahlten Hundesteuer einreichen) oder
- wenn ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat.
Bitte füllen Sie das Formular Anmeldung aus und reichen Sie ggf. einen Kaufvertrag mit ein. Sie erhalten bei Anmeldung eine Steuermarke, die zu jederzeit mitgeführt werden muss.
Höhe und Fälligkeit
Die Hundesteuer beträgt jährlich 30 Euro für jeden gehaltenen Hund. Grundsätzlich ist die Hundesteuer jeweils am 01. April des laufenden Jahres fällig. Sie erhalten nach der Anmeldung einen Hundesteuerbescheid. Dieser ist ein Dauerbescheid, d.h. Sie erhalten keine jährliche Zahlungsaufforderung. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Befreiungs- und Begünstigungstatbestände
Steuerfrei ist das Halten von:
- Hunden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzeses, des Arbeiter-Samariterbundes, u.a. und Rettungshunde
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfslose unentbehrlich sind
Um die Hälfte steuerermäßigt sind:
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden
- Jagdhunde und Hunde von Forstbediensteten
Abmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich abmelden
- wenn der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird,
- wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder
- wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
Bitte füllen Sie das Formular Abmeldung aus und reichen Sie ggf. einen Tötungsnachweis mit ein. Die bei Anmeldung erhaltene Steuermarke ist bei der Stadt Windsbach wieder abzugeben.