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Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Stadtgebiet Windsbach für das Kalenderjahr 2026
icon.crdate11.11.2025
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Stadt Windsbach macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2026 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2026 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, haben im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2025 festgesetzt wurde. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig (§ 28 Abs.1 GrStG). Grundsteuer-Jahresbeträge gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 GrStG sind am 15. August zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
Ist der Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Windsbach
Hauptstraße 15
91575 Windsbach
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
Ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Promenade 24-28
91522 Ansbach
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
1) Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und unter der Adresse poststelle@windsbach.de eingelegt wird.
Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder von Ihnen zurückgenommen werden, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrecht eine Verfahrensgebühr fällig.
Sonstige Hinweise:
▪ Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
▪ Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
▪ Sollten Sie sich zukünftig für die Möglichkeit eines Lastschrifteinzugs entscheiden, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Wir bitten Sie für Kontendeckung zu sorgen.
▪ Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE10 ZZZ 0000 0029 083 der Stadt Windsbach abgebucht.
gez.
Matthias Seitz
Erster Bürgermeister
Die Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Stadtgebiet Windsbach für das Kalenderjahr 2026 können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen (PDF-Dokument, 166,46 KB, 11.11.2025).





