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Aktualisierung Coronavirus

Autor: Frau Romme
Artikel vom 16.03.2020

Coronavirus (COVID-19) - Betreuungsverbot

Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daher am 13. März 2020 in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen.

Danach dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Auch die Betreuung in der Kindertagespflege ist ausgeschlossen. Damit entfallen die regulären Betreuungsangebote. Für bestimmte Gruppen ist jedoch ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, den 16. März 2020. Diese finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200313_allgemeinverfuegung_stmgp_schulen_kitas.pdf

Ausnahme vom Betretungsverbot:

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Hierzu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit Telefon Vermittlung: 089 1261-01 E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de Internet: www.zukunftsministerium.bayern.de Adresse: Winzererstraße 9, 80797 München und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist weiter, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme vom Betretungsverbot, da dann der andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört.

Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:

  •  Das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
  • das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und 
  • das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (die Liste der Risikogebiete ist tagesaktuell abrufbar im Internet unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen.


Die Erziehungsberechtigten dürfen – abgesehen von den dargestellten Ausnahmen – ihre Kinder nicht in die Einrichtung bringen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Da die Verantwortung für die Beachtung des Betretungsverbots bei den Eltern liegt, sollte die Leitung am Montag, den 16. März 2020 zunächst alle symptomfreien Kinder aufnehmen, deren Erziehungsberechtigte glaubhaft versichern, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gegeben sind. Spätestens ab Mittwoch, den 18. März 2020 sollen die Leitungen von den Eltern eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.Beiliegend finden Sie ein Muster für eine entsprechende Erklärung der Eltern. Die Kommunen und Träger können auch weiterhin abweichende Erklärungen verwenden, sofern diese vergleichbare inhalte erhalten.
In Zweifelsfällen soll die Einrichtungsleitung von den Eltern zusätzlich eine Bescheinigung der Arbeitgeber (bei Alleinerziehenden des Arbeitgebers) oder bei Selbstständigen einen geeigneten Nachweis einfordern. Diese(r) muss spätestens am Tag, der auf die erste Aufnahme des Kindes folgt, vorliegen. Hierauf sind die Eltern am ersten Tag der Betreuung im Ausnahmefall hinzuweisen

Modalitäten der Betreuung
Grundsätzlich werden die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Ausnahmeregelung besuchen dürfen, im Rahmen der gebuchten Betreuungszeiten und in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte muss bei Bedarf ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen.

Bei der Betreuung ist – noch mehr als ohnehin schon – besonderer Wert auf die Beachtung der bekannten Maßnahmen des Infektionsschutzes zu legen. Insbesondere dürfen die bisherigen Gruppengrößen nicht überschritten werden. Vielmehr sollten möglichst kleinere Gruppen gebildet werden, um eine Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Beschäftigte
Mit der Allgemeinverfügung ist kein allgemeines Betretungsverbot für Beschäftigte verbunden. Im Einzelfall dürfen Beschäftigte Einrichtungen in folgenden Fällen jedoch nicht betreten (siehe 323. Newsletter):

  • Die Person hat sich mit dem Coronavirus infiziert.
  • Die Person hatte Kontakt zu einem bestätigt am Coronavirus Erkrankten und eine Erkrankung konnte noch nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Person hat sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem der Risikogebiete aufgehalten und zeigt Erkrankungssymptome.

Im Übrigen ist den Anweisungen des örtlichen Gesundheitsamts Folge zu leisten.

Förderrecht:

  • Schließungen, die durch das Gesundheitsamt aufgrund von Erkrankungen oder Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus angeordnet werden, sind keine förderrelevanten Schließtage.
  • Sollten in Ihrer Einrichtung alle betreuten Kinder unter das Betretungsverbot nach der Allgemeinverfügung des StMGP fallen – also kein Kind die Einrichtung besuchen – wirkt sich eine Schließung nicht förderkürzend aus.
  • Sollte die Einrichtung auch nur von einem Kind besucht werden, das unter die oben beschriebene Ausnahmeregelung fällt, ist der Betrieb in angepasster Form aufrechtzuerhalten. Eine Schließung würde in diesem Fall als Schließtag gelten und ggf. förderkürzend berücksichtigt werden.

Anwendung auf Tagespflege:
Die dargestellten Regelungen gelten entsprechend für den Bereich der Kindertagespflege.

 

Die Informormationen werden im Laufe des Tages noch konkretisiert werden!

 

330. Newsletter - Allgemeine Information zur Kinderbetreuung
Coronavrus (COVID-19) - Betreuungsverbot

Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)

 
http://www.windsbach.de//rathaus-service/das-rathaus-informiert