Stadt Windsbach (Druckversion)

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Das Rathaus informiert

Einhaltung der Räum- und Streupflicht

Autor: Frau Romme
Artikel vom 15.12.2023

Der Räum- und Streudienst der Stadt Windsbach ist angewiesen möglichst sparsam mit Salz umzugehen. Dies bedeutet, dass nur an gefährlichen Strecken Salz gestreut wird. Auf ebenen Gemeindestraßen wird nur geräumt!

Zum Räumen und Streuen der Gehsteige entlang der Grundstücke sind die Grundstückseigentümer verpflichtet. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, ist der, dem Fußgängerverkehr dienende, Teil am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1m (gemessen vom begehbaren Straßenrand aus) entlang der Grundstücke zu räumen. Die genannten Flächen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen. Aus Umweltgründen sollte darauf verzichtet werden, zum Streuen der Gehbahnen Streusalz zu verwenden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ein Nichteinhalten dieser Räum- und Streupflicht kann im Schadensfall zu erheblichen Haftungen führen.

Straßen für den Räumdienst freihalten
In den letzten Jahren kam es beim Räumen der Straßen vermehrt zu Schwierigkeiten bzw. konnten einige Straßen nicht geräumt werden, weil diese von PKWs zugeparkt waren.

Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Winterdienstfahrzeuge eine Straßenbreite von mindestens 3,50 m zur Durchfahrt benötigen. Es sollte deshalb, wenn möglich, nicht im Straßenbereich, sondern auf dem eigenen Grundstück geparkt werden. Straßen, die die Mindestbreite von 3,50 m durch versperrte PKWs nicht einhalten, werden nicht geräumt.

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