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Bekanntmachung zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuer 2018

Autor: Frau Romme
Artikel vom 24.01.2018

Bekanntmachung zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuer 2018

Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuer

Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.

Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.

Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:

1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial verwendet werden. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Brennmaterialien dürfen frühestens 8 Wochen vor dem Abbrenntag angeliefert werden.

2. Osterfeuer sollen grundsätzlich auf weitestgehend vegetationsarmen Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten Biotope befinden.

3. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern und Vögeln eine willkommene Deckung, Behausung sowie je nach Jahreszeit und Witterung Nistmöglichkeit. Reisig- und Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Abbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen; aufgefundene Tiere sind in einen neuen und sicheren Unterschlupf zu bringen.

4. Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen (§ 3 Abs.1 Verordnung über die Verhütung von Bränden –VVB–).

Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn u.a. folgende Entfernungen eingehalten werden:

- mindestens 100 m von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)

- mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1, Satz 2 VVB)

- mindestens 5 m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VVB)

- mindestens 5 m von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VVB).

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis bei der zuständigen Unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach) im Einvernehmen mit dem Landratsamt Ansbach (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG) einzuholen. Bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Gemeindeverwaltung (§ 25 VVB) erforderlich.

Bei starkem Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers zu unterlassen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

5. Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung hat über Deponien der Deponieklasse I – DK I – (z.B. Müllumladestation und Deponie Im Dienstfeld, 91589 Aurach) zu erfolgen.

6.  Osterfeuer sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung anzumelden (Einwilligung des Grundstückseigentümers muss vorliegen).

7. Andere erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen (z.B. Ausnahmen für Landschaftsschutzgebiete). Soweit während des Abbrennens des Osterfeuers alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, ist hierfür eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Sollen ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen verkauft werden, ist dies dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur des Landratsamtes Ansbach anzuzeigen.

8. Die Gemeinden werden gebeten, diese Mitteilung ortsüblich bekanntzumachen.

9. Hinweise:
Das vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegen des Feuers (Brandstiftung) außerhalb der o.g. Zeiten kann eine Straftat darstellen, die nach §§ 306 ff. StGB bestraft werden kann.  

Die Kosten für evtl. Feuerwehreinsätze werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Ansbach, 15.01.2018

LANDRATSAMT ANSBACH

gez.

Dr. Jürgen Ludwig

Landrat