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Das Rathaus informiert
Zusatzrestabfallsäcke für Pflegebedürftige und Gutscheine für Neugeborene
icon.crdate07.01.2025
In seiner Sitzung vom 9. Dezember 2024 hat der Kreisausschuss eine Änderung des Verfahrens zur Unterstützung pflegebedürftiger Bürger sowie des Verfahrens zur Ausgabe von Gutscheinen für Neugeborene beschlossen. Damit entfällt künftig die Ausgabe von gebührenfreien Zusatzrestabfallsäcken durch die Gemeinde. Anstelle von gebührenfreien Zusatzrestabfallsäcken kann eine finanzielle Unterstützung bei häuslicher Pflege und für Neugeborene beantragt werden. Die Höhe des Pflege- und Babybonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken (aktuell 52 €). Diese kann eingesetzt werden zum Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken, für ein größeres Volumen des Restabfallbehälters oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln.
Das Landratsamt Ansbach informiert: Der Landkreis Ansbach führt als freiwillige Leistungen den Pflege- und den Babybonus ein
In seiner Sitzung vom 9. Dezember 2024 hat der Kreisausschuss eine Änderung des Verfahrens zur Unterstützung pflegebedürftiger Bürger sowie des Verfahrens zur Ausgabe von Gutscheinen für Neugeborene beschlossen.
Damit entfällt künftig die Ausgabe von gebührenfreien Zusatzrestabfallsäcken durch die Gemeinde. Anstelle von gebührenfreien Zusatzrestabfallsäcken kann eine finanzielle Unterstützung bei häuslicher Pflege und für Neugeborene beantragt werden. Die Höhe des Pflege- und Babybonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken (aktuell 52 €). Diese kann eingesetzt werden zum Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken, für ein größeres Volumen des Restabfallbehälters oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln.
Pflegebonus
Künftig wird pflegebedürftigen Bürgern in häuslicher Pflege auf Antrag eine finanzielle Unterstützung – Pflegebonus – gewährt. Der Pflegebonus kann zur Entsorgung des krankheits- und pflegebedingten Mehranfalls von Restabfall (Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken oder höheres Restabfallbehältervolumen) oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln genutzt werden. Die Höhe des Pflegebonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken. Der Pflegebonus wird ab Pflegegrad 3 gewährt. Mit dem Antrag ist eine Kopie des Pflegegradbescheids und eine Bestätigung des Arztes bzw. Pflegedienstes über den krankheits- und pflegebedingten Mehranfall von Restabfall vorzulegen. Der Hauptwohnsitz des Pflegebedürftigen muss im Landkreis Ansbach liegen und das Objekt der gemeldeten Wohnadresse an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sein. Die Leistung kann nach zwölf Monaten erneut beantragt werden.
Das neue Verfahren tritt ab April 2025 in Kraft. Für das erste Quartal 2025 können bereits genehmigte Zusatzrestabfallsäcke für häusliche Pflege noch bei der Gemeinde abgeholt werden. Bürger, die aktuell gebührenfreie Zusatzrestabfallsäcke für pflegebedürftige Personen erhalten, werden vom Landkreis Ansbach im Laufe des ersten Quartals angeschrieben und über die Änderung des Verfahrens informiert. Das Antragsformular wird bis Ende des ersten Quartals 2025 auf der Homepage des Landkreises Ansbach zur Verfügung stehen: www.landkreis-ansbach.de/Themen/Abfallentsorgung/Service/
Babybonus
Künftig wird den Erziehungsberechtigten von Neugeborenen auf Antrag eine einmalige finanzielle Unterstützung – Babybonus – gewährt. Der Babybonus kann zur Entsorgung des Mehranfalls von Restabfall (Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken oder höheres Restabfallbehältervolumen) oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln genutzt werden. Die Höhe des Babybonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken. Unterstützungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte von Kindern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem muss der Hauptwohnsitz im Landkreis Ansbach liegen. Antragsberechtigt sind der oder die gesetzlichen Vertreter des Kleinkindes, in dessen Haushalt sich das Kind aufhält. Mit dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde vorzulegen. Bei mehreren unterstützungsberechtigten Kindern ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen.
Der bisherige Gutschein über zehn Zusatzrestabfallsäcke oder einen dementsprechenden Zuschuss zum Erwerb von Mehrwegwindeln wird durch den Babybonus ersetzt. Die bis 31. Dezember 2024 bereits ausgegebenen Gutscheine können ab dem 1. Januar 2025 nur noch über das Landratsamt eingelöst werden. Es erfolgt keine Ausgabe von Zusatzrestabfallsäcken mehr über die Gemeinden oder das Landratsamt. Stattdessen kann mit dem Gutschein der Babybonus beantragt werden. Mit dem Antrag auf Babybonus sind alte Gutscheine im Original vorzulegen, um doppelte Leistungen zu vermeiden. Die ausgegebenen Gutscheine behalten weiterhin die aufgedruckte Gültigkeit.
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren sind, kann der Babybonus ohne Vorlage eines Gutscheins beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Landkreises Ansbach. Zusatzrestabfallsäcke können unabhängig vom Stand der Antragsbearbeitung schon jetzt bei den Gemeinden erworben werden. Auch eine Änderung des Restabfallbehälters ist bereits möglich.
Ihre Abfallwirtschaft des Landkreises Ansbach