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Informationen zur neuen Grundsteuer
Neue Grundsteuerhebesätze ab 2025 - Das Wichtigste in Kürze
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 06.11.2024 folgende Hebesätze beschlossen:
- Grundsteuer A 350 % (bisher 350 %)
- Grundsteuer B 280 % (bisher 350 %)
Diese Hebesätze gelten ab 01.01.2025.
Aufgrund der Grundsteuerreform hat das Finanzamt auf Basis der Grundsteuererklärung, die jede Eigentümerin und jeder Eigentümer abgeben musste, einen neuen Grundsteuermessbetrag festgesetzt und an die Kommunen übermittelt.
Die von Ihnen zu zahlende Jahresgrundsteuer errechnet sich, indem der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert wird.
Die Kommune kann lediglich die Höhe ihres Hebesatzes bestimmen. Die Grundsteuermessbeträge sind für die Kommunen verbindlich und können somit nur vom jeweiligen Finanzamt geändert werden.
Daher sollten die Steuerpflichtigen ihre Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt und ihre abgegebenen Grundsteuerklärungen prüfen.
Bei Fragen bezüglich der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihr zuständiges Finanzamt in Ansbach unter 0981 16-0 oder per Mail an poststelle.fa-an(@)finanzamt.bayern.de
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ausführliche Informationen
Mit dem Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des bisher gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für nicht mehr verfassungskonform.
Der Bayerische Landtag erließ daraufhin auf Grundlage des neuen Bundesmodells für die Grundsteuer das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Als Grundstückseigentümer wurden Sie daraufhin dazu aufgefordert, eine neue Grundsteuererklärung abzugeben, auf deren Grundlage die Finanzämter den jeweiligen neuen Grundsteuermessbetrag errechnet haben.
Die bisher erhobenen Grundsteuerhebesätze wurden somit zum 31.12.2024 ungültig, wodurch die Kommunen neue Hebesätze beschließen mussten.
Die neuen Grundsteuerhebesätze der Stadt Windsbach wurden mit Stadtratsbeschluss vom 06.11.2024 zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 350 %
- Grundsteuer B (Bebaute und unbebaute Grundstücke) 280 %
Hinweis zum Vorgehen gegen die veranlagte Grundsteuer:
Die von den Finanzämtern erlassenen Grundsteuermessbescheide, die Sie erhalten haben, sind für die Kommunen verbindlich, bis diese von den Finanzämtern geändert werden. Selbst bei offensichtlichen Unrichtigkeiten dürfen die Kommunen nicht vom aktuell gültigen Grundsteuermessbescheid abweichen.
Die Steuerpflichtigen müssen deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Grundlagenbescheide des Finanzamtes richten.
Das bedeutet, dass sich die Steuerpflichtigen mit einem Einspruch gegen die Höhe der Grundsteuer oder die Berechnungsgrundlagen zu den Äquivalenzbeträgen oder Messbeträgen an das zuständige Finanzamt wenden müssen. Nur das Finanzamt kann fehlerhafte Veranlagungen berichtigen.
Wendet sich der Steuerpflichtige dagegen an die Kommune, um gegen seine veranlagte Grundsteuer vorzugehen, muss die Kommune dies an das Landratsamt weiterleiten. Die Bearbeitung am Landratsamt hat daraufhin eine kostenpflichtige Widerspruchsentscheidung für den Steuerpflichtigen zur Folge.
Bis zur Berichtigung des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt muss die festgesetzte Grundsteuer bezahlt werden.
Sollte kein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Grundsteuer bestehen, vergessen Sie bitte nicht bestehende Daueraufträge bei Ihrer Bank entsprechend abzuändern.
Weitere Hinweise:
Warum bekomme ich einen Bescheid, obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?
Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Warum muss ich noch für das ganze Kalenderjahr Grundsteuerbezahlen, obwohl die Veräußerung unterjährig erfolgte?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz und wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, auch wenn Sie das Objekt im Laufe des letzten Kalenderjahres veräußert haben, bleiben Sie noch für das restliche Jahr Steuerschuldner. Eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer erfolgt nach Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres. Hierfür erhalten Sie zu gegebener Zeit entsprechende Bescheide.
Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch abgebucht werden, erhalten Sie diese automatisch mit der Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel zurückerstattet.
Bei Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt oder an die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer Telefonnummer: 089 30700077.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de