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Steuern
Informationen zur Grund-, Gewerbe- & Hundesteuer
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Steuersätze für die von uns erhobenen Steuerarten zur Grund-, Gewerbe- & Hundesteuer.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben dabei außer Betracht.
Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
1. Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
2. Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
3. Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen. In der Stadt Windsbach beträgt der Hebesatz 350 Prozent.
Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar/ 15. Mai/ 15. August/ 15. November.
Durch das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Zur Neuregelung wurde eine Frist bis Ende 2019 vorgegeben. Sobald es genauere Informationen zur Berechnung und Bewertung für die Grundsteuer gibt, werden wir Sie hierüber informieren.
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel einer der wichtigsten Einnahmequelle einer Gemeinde.
Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Beruf, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
Ermittlung und Festsetzung der Gewerbesteuer
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
1. Finanzamt
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen, zum Beispiel Zinsen, und Kürzungen, zum Beispiel 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks, wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer verändert.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl (meist 3,5 Prozent) = einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag
Wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von jährlich 24 500 Euro berücksichtigt wird.
Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen; der Gewerbesteuermessbetrag wird in Anteile zerlegt. Maßstab für die Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.
2. Gemeinde
Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest.
Die Berechnungsformel hierfür lautet:
Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer
Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Er kann so im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen flexibel beeinflussen.
Der Gewerbesteuerhebesatz in der Stadt Windsbach beträgt 320 Prozent.
Das Steueramt setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden Zinsen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf Antrag können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.
Das Steueramt entscheidet im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen.
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.
Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Hundesteuer
Die Satzung zur Hundesteuererhebung können Sie hier zum Nachlesen als PDF-Dokument herunterladen.
Anmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich anmelden
- wenn Sie ihn neu aufgenommen haben,
- wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Windsbach zugezogen sind (bitte falls vorhanden einen Zahlungsnachweis der bereits gezahlten Hundesteuer einreichen) oder
- wenn ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat.
Bitte füllen Sie das Formular Anmeldung aus und reichen Sie ggf. einen Kaufvertrag mit ein. Sie erhalten bei Anmeldung eine Steuermarke, die zu jederzeit mitgeführt werden muss.
Das Formular zur Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats können Sie bequem hier herunterladen.
Höhe und Fälligkeit
Die Hundesteuer beträgt jährlich 30 Euro für jeden gehaltenen Hund. Grundsätzlich ist die Hundesteuer jeweils am 01. April des laufenden Jahres fällig. Sie erhalten nach der Anmeldung einen Hundesteuerbescheid. Dieser ist ein Dauerbescheid, d.h. Sie erhalten keine jährliche Zahlungsaufforderung. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Befreiungs- und Begünstigungstatbestände
Steuerfrei ist das Halten von:
- Hunden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzeses, des Arbeiter-Samariterbundes, u.a. und Rettungshunde
- Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilfslose unentbehrlich sind
Um die Hälfte steuerermäßigt sind:
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden
- Jagdhunde und Hunde von Forstbediensteten
Abmeldung
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund unverzüglich abmelden
- wenn der Hund veräußert wird oder sonst abgeschafft wird,
- wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder
- wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist.
Bitte füllen Sie das Formular Abmeldung aus und reichen Sie ggf. einen Tötungsnachweis mit ein. Die bei Anmeldung erhaltene Steuermarke ist bei der Stadt Windsbach wieder abzugeben.