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Freiwilliger Wehrdienst; Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Autor: Frau Romme
Artikel vom 20.08.2018

Freiwilliger Wehrdienst; Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Zum 01. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im Oktober 2018 folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden an das Bundesamt für Wehrverwaltung:

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift

Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Er kann bei der Meldebehörde der Stadt Windsbach, Hauptstraße 15, 91575 Windsbach, Zimmer 06 EG, eingelegt werden.

Falls der Datenübermittlung nicht bis spätestens 30. September 2018 widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben.

Windsbach, den 16.08.2018

Stadt Windsbach

Ihre Meldebehörde

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