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Verbot von Baumfällungen und Heckenschnitten ab 1. März
Artikel vom 22.03.2018
Verbot von Baumfällungen und Heckenschnitten ab 1. März
Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ansbach weist darauf hin, dass es seit 01.03 aufgrund des Artenschutzes gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen nicht mehr gestattet ist, Bäume zu fällen. Hecken abzuscheiden oder auf Stock zu setzen ist ab 01.03. grundsätzlich zu unterlassen. Wir bitten um Ihr Verständnis und um Einhaltung.
Ab 01.10.2018 können solche Schnitt- bzw. Pflegemaßnahmen wieder durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nicht für den schonenden Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder der Gesunderhaltung von Bäumen.