Das Rathaus informiert: Stadt Windsbach

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Das Rathaus informiert

Alles Wichtige zur Corona-Pandemie

Autor: Frau Romme
Artikel vom 08.02.2022

Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Kabinettssitzung vom 08.02.2022

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 23. Februar 2022 verlängert und in den nachfolgenden Punkten zum 09. Februar 2022 angepasst:

  • Überregionale Großveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen:
    • allgemeine Kapazitätsgrenze (insbesondere bei Sportveranstaltungen) von 50%
    • im Kulturbereich (inkl. Kinos) gilt eine Kapazitätsgrenze von 75%
    • Stehplätze sind zugelassen
    • darüber hinaus gilt eine abs. Personenobergrenze von 15.000
    • Zugangsbeschränkungen (2Gplus) und FFP2 Maskenpflicht bleiben bestehen
       
  • Messen:
    • die tägliche Besucherobergrene bei Messen wird auf 25.000 Personen angehoben
       
  • Weitere Freizeit- und Sportstätten:
    • bei Seilbahnen gilt eine Kapazitätsgrenze von 75%
    • Bäder, Thermen und Saunen werden unter 2G Bedingungen geöffnet
       
  • Körpernahe Dienstleistungen:
    • die Zugangsbeschränkungen in diesem Bereich werden gelockert und auf 3G zurückgefahren
    • die Kontaktnachverfolgung entfällt
       
  • Gastronomie:
    • die bisher vorgeschriebene Sperrstunde ab 22:00 Uhr entfällt.
       
  • Kinderbetreuung und Schule:
    • auch in den Kitas soll nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe ab dem nächsten Tag für weitere fünf aufeinander folgende Tage ein Testnachweis erbracht werden.
    • Eltern erhalten hierfür zusätzliche Berechtigungsscheine
       
  • Regionale Hotspot-Lockdown Regelung wird bis einschließlich 23. Februar 2022 auch weiterhin ausgesetzt.

Ergebnisse aus der Sitzung des bayerischen Regierungskabinetts vom 25.01.2022

Im Rahmen der Sitzung des bayerischen Regierungskabinetts vom 25.02.2022 wurden folgende Änderungen der bisher gültigen Regelungen getroffen. Diese Änderungen werden mit Wirkung vom 27.01.2022 umgesetzt.

 

Kultur und Sport:

Die Kapazitätsgrenzen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G-plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§4, 4a der 15. BayIfSMV) werden wie folgt angepasst:

  • Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden
  • 2G-plus und 2G sowie im Innenbereich und generell bei Veranstaltungen die FFP2-Maskenpflicht bleiben bestehen.

Überregionale Großveranstaltungen:

Zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1000 Personen erwartet werden, können die Zuschauerkapazitäten künftig wieder zu 25 Prozent genutzt werden.
Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Besuchern.

Diese Regelung findet auch bei Kulturveranstaltungen, wie Konzerten Anwendung.

Darüber hinaus gelten weiterhin:

  • 2G-plus
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Alkoholverkaufs- und -Konsumverbot
 

Jugendarbeit:

Durch das umfassende Testregime an bayerischen Schulen können Schülerinnen und Schüler künftig - auch ohne Impfung oder weiteren Test - zur Jugendarbeit und insbesonderen zur außerschulischen Bildung zugelassen werden. Durch die dreimal wöchentliche Testpflicht an den Schulen kann somit die soziale Teilhabe der minderjährigen Schülerinnen und Schüler wieder gestärkt werden.

 

Aufhebung 2G im Einzelhandel:

Die Zugangsbeschränkung (2G) für Ladengeschäfte wird aufgehoben.
Weiterhin gilt jedoch:

  •  FFP2-Maskenpflicht für Kunden
  • Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10m²-Regel).
 

Regelungen zu Prüfungen, Meisterkursen und Fahrschulen:

Für Prüfungen, Meisterkurse und den gesamten Fahrschulbereich gilt künftig eine 3G-Zugangsbeschränkung.

 

PCR-Testerfordnisse:

In Bereichen in denen laut 15. BAyIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Test erforderlich ist genügt künftig ein negativer Antigentest (z.B. 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können).

 

Hotspot-Regelung bleibt ausgesetzt:

Die Regeleungen zu regionalen Hotspot-Lockdowns werden auch weiterhin bis einschließlich 09.Februar ausgesetzt.

  

Neue Vorgaben zur Impfung und Verkürzung des Genesenenstatus

Generell gilt die Erfordnis von zwei Impfungen. Dies gilt nun auch für den Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson.

Der Genesenen-Status wird von der vormaligen Gültigkeit von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt.

Es ist auf Grundlage der Ergebnisse der Ministerpräsisidentenkonferen vom 24.01.2022 anzunehmen, dass keine Übergangsfristen geschaffen werden.
Es ist davon auszugehen, dass

  • für Personen mit einer Einfach-Impfung mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson
    sowie
  • für Personen, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt

der jeweilige G-Status ab sofort entfällt.

15. Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung bis zum 09.02.2022 verlängert

Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:

Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

Die 2G Plus Regelung findet in Bayern ausschließlich in der Gastronomie keine Anwendung.

Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.

Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 03.12.2021

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in den folgenden Punkten angepasst:

  • Sportveranstaltungen
    • Zu überregionalen Sportveranstaltungen, insbesondere bei Spielen der Fußballbundesliga, sind keine Zuschauer zugelassen
       
  • Gastronomie
    • In der Außengastronomie gelten zukünftig die selben Bestimmungen wie für die Innenbereiche in den Gastronomien. Das bedeutet vor allem Zugangsbeschränkungen nach 2G
       
  • Handel
    • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr (Handel) ist ab Mittwoch, 08.12.2021, nur noch unter der Wahrung von 2G zulässig
    • Ausnahmen stellen ausschließlich Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs dar. Dazu zählen:
      • Lebensmittel (auch Direktvermarktung)
      • Getränkemärkte
      • Reformhäuser
      • Babyfachmärkte
      • Apotheken
      • Sanitätshäuser
      • Drogerien
      • Optiker
      • Hörakustiker
      • Tankstellen
      • Stellen des Zeitungsverkaufs
      • Buchhandlungen
      • Blumenfachgeschäfte
      • Tierbedarfsmärkte
      • Futtermittelhandel
      • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
      • Großhandel
         
  • Silvester /Jahreswechsel
    An Silvester und Neujahr sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt. Es steht den Kommunen offen, ein Feuerwerksverbot zu erlassen. Der Bund ist aufgefordert, wie im vergangenen Jahr, ein generelles Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.
     
  • Perspektivisch:
    • Kontaktbeschränkungen:
      Sobald die rechtlichen Voraussetzungen durch den Bund durch die Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geschaffen wurden, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft:
      Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privaten Grundstücken, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteres Hausstands zu beschränken.
      Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genese teilnehmen.
       
    • Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung dürfen sich Ungeimpfte und Nichtgenese nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genese bleiben für die Gesamtzahl außer acht.
       
    • Sobald die erforderliche Rechtsänderung durch den Bund vorgenommen wurde, gilt in Bayern bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genese eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.
       
    • Die besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum des 1.11.2021 bis 31.03.2022.

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit 24. November (Inkrafttreten) ist eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Darin ist – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit

Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen.
2G gilt daher künftig auch für:
• Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
• Hochschulen
• außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
• die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
• Bibliotheken und Archive
• Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:
• Groß- und Einzelhandel
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
• Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
• Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

Seit 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt.

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):
• Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
• Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
• Messen, Tagungen, Kongresse
• Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
• Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Folgende ergänzende Regelungen finden bei 2G plus Anwendung:

Es gelten Personenobergrenzen.In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
• Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
• Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
• Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Landesweit und für alle gilt:
• Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 h und 5 h.
Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfesteentfallen.
• Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

Schulen:
In der Schule soll die Sicherheit weiter erhöht werden. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

Kindertagesstätten:
Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown.
Hier gilt:
• Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
• Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
• Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
• Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
• Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Der Hotspot-Lockdown gilt in einem Landkreis, bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag.

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 03.11.2021

Das Kabinett beschließt neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

  1.  Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleibt nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November 2021 befristet.
    De Regelungen für die Zeit nach dem 24. November werden von der dann geltenden Ausgestaltung des Bundesrechts abhängen.
     
  2. Die 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung zum Samstag, 06. November 2021 in den nachfolgenden Punkten geändert:
  • Schule:
    Es ist das erklärte Ziel der Staatsregierung, in den Schulen durchgängigen Präsenzunterricht zu ermöglichen. Bereits jetzt sind in der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler besonders hohe Inzidenzen zu beobachten.
    Um nach den Herbstferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen erneut eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Dies geschieht nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn (Maskenpflicht auch am platz und unabhängig vom Mindestabstand, Schüler*Innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken).
    Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer*Innen dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
     
  • Regionale Hotspotregelung:
    In Landkreisen die:
    1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80% ausgelastet sind und
    2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird

    gelten die Maßnahmen entsprechend der Regelungen bei einer landesweiten roten Krankenhausampel. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Festellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.
     
  • Erweiterung der Krankenhausampel um eine Intensivbettenkomponente
    1) Gelbe Stufe:
    Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden
    ODER
    landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covispatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
     
    • FFP2-Maskenstandart (statt medizinischer Gesichtsmaske)
    • Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, erfordern dann den 3G+-Status (PCR-Testpflicht für alle Nichtimmunisierten). Es besteht keine Erleichterung für Regelungen hinsichtlich der Maske, Abständen oder Personenobergrenzen.
      Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive. Hier gelten weiterhin auch die Zugangsmöglichkeiten auch mit Schnelltest.
    • Für Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtend 2G.
    • Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzeoten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests für Personal und Besucher vorsehen.
       
  • 2) Rote Stufe:
    Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covispatienten belegt sind. Sobald dies nach FEstellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
     
    • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sindm sind ann nur nach 2G zugänglich (geimpft, genesen).
      Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Für diese Bereiche bleibt es bei 3G+.
      In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
    • Die Zugangsregelung "3G" (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

 Weitere Regelungen

  • Die Quarantändedauer für enge Kontaktpersonen wird auf mindestens 7 Tage erhöht. Für eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen entfallen und die Quarantändedauer grundsätzlich auf 10 Tage berechnet.
  • Um die  Einhaltung der 3G, 3G+ und 2G-Maßnahmen durch Veranstalter, BEtreiber, Anbieter und Gastronomen zu überwachen, werden Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen durchgeführt werden und Verstöße konsequent geahndet.
  • Krankenhäuser und deren Beschäftigte sind durch das erneut hohe Aufkommen an COVID-19-Patienten vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro mit folgenden Eckpunkten aufgelegt:
  • Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA.

  • Mindestens 50 % der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.

  • Mit dem Vollzug wird das Landesamt für Pflege beauftragt.

  

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 30. September 2021

Folgende Beschlüsse wurden durch den bayerischen Ministerrat am 30.09.2021 beschlossen:

  • Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier weitere Wochen bis einschließlich 29.10.2021 verlängert.
     
  • Mit Blick auf die regelmäßigen Testungen und zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs entällt ab Montag, 04.10.2021 die Maskenpflicht im Unterricht. Dies gilt auch für sonstige Schulveranstaltungen und die Mittagsbetreuung, auch in dem Fall, wenn am Platz der Mindesabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten werden kann.
     
  • Ab dem 01.10.2021 dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Dabeil gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3Gplus).
    • Dies gilt auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen.
    • Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig.
    • Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
       
  • Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen wieder stattfinden.
     
  • Auch Weihnachts- und Christkindlmärkte sollen, vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen hinsichtlich der Infektionslage unter freiem Himmel auch wieder möglich sein. Falls es hierzu separater Regelungen bedarf, so werden diese rechtzeitig erlassen.
     
  • Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen. Die jeweils zuständigen Staatsministerien werden zeitnah die Rahmenhygienepläne veröffentlichen.

Beschlüsse aus der Kabinettssitzung vom 31.08.2021

Neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem 02.09.2021

 
  1. Erlass der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 02. September 2021 in Kraft tritt und bis einschließlich 01. Oktober Gültigkeit besitzt.
  2. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz wird als Maßstab in der Pandemiebekämpfung durch die sogenannte Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems abgelöst.
    Ausnahme stellt lediglich die Anwendung der 3G-Regelungen (ab einem Inzidenzwert > 35 als Startpunkt) dar. Hier bleibt der Inzidenzwert auch weiterhin maßgeblich.
 

Krankenhausampel:

  • Stufe Gelb:

Gilt, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVIS-19-Erkrankung in Krankenhäusern aufgenommen werden mussten.

  • Bayernweite Hospitalisierungsinzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner
  • Die Bay. Staatsregierung beschließt dann weitergehende Maßnahmen, wie:
    • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2
    • Kontakteinschränkungen
    • Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (Ausnahme: Schule)
    • Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen
  • Stufe Rot:

Gilt, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters).

  • Die Bay. Staatsregierung verfügt dann über weitere Maßnahmen, zusätzlich zu den in Stufe Gelb geltenden, um die drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern
 

3G-Regelungen ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35

Regelungen für INDOOR:

  • Geltungsbereich des 3G-Grundsatzes
    Persönlichen Zugang haben nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete in /bei
    •  Öffentlichen und privaten Einrichtungen
    • Veranstaltungen
    • Sportstätten
    • Fitnessstudios
    • Kulturbereich
    • Theater
    • Kinos
    • Museen
    • Gedenkstätten
    • Gastronomie
    • Beherbergung
    • Hochschulen
    • Krankenhäusern
    • Bibliotheken und Archiven
    • Außerschulischen Bildungsangeboten
    • Freizeiteinrichtungen (inkl. Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen
    • Spielbanken
    • Touristischen Reisebusverkehr u.ä. .

Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind gelten Ausnahmen. Schüler gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.

 

Regelungen in Alten- und Pflegeheimen:

Hier gilt der 3G-Grundsatz inzidenzunabhängig sowohl im Innen- wie auch Außenbereich.

 

Regelungen bei größeren Veranstaltungen und Messen:

Hier gilt der 3G-Grundsatz inzidenzunabhängig sowohl im Innen- wie auch Außenbereich.

 

Ausnahmen vom 3G-Grundsatz:

Ausnahmen stellen Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen sowie Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzs dar.

Für Kita und Schulen gelten auch weiterhin die bekannten Sonderregelungen.

 

Die Einhaltung der 3G-Regelung muss vom Betreiber kontrolliert werden. Bei Verstößen gegen die Regelungen müssen Gäste, Besucher sowie Betreiber mit Bußgeldern rechnen.

 

Änderungen hinsichtlich der Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Künftig ist die medizinische Maske („OP-Maske“) der neue Maskenstandart.

Darüber hinaus gilt folgende Differenzierung:

  • Unter freiem Himmel gibt es keine Maskenpflicht mehr.

Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

  • In geschlossenen Räumen gilt eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind private Räume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind.
    Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (zukünftig OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie in Alten- und Pflegeheimen gelten Sonderregelungen.
 

Kontaktbeschränkungen

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.

 

Personenobergrenzen

Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für folgende Veranstaltungen (Sport, Kultur, Kongresse etc.) gilt:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100% genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50% der weiteren Kapazität des Veranstaltungsraums genutzt werden
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig
  • Innerhalb dieses Rahmens dürfen auch unbegrenzt Stehplätze ausgewiesen werden
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
  • Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.
 

Schule

  • Regelungen zum Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100 werden ersatzlos gestrichen.
  • Bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
    In der Grundschulstufe können dabei wie bisher Stoffmasken verwendet werden, für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • Die Tests an den Schulen werden nochmals ausgeweitet:
    In der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen wird – sobald hierfür die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind – zwei Mal pro Woche ein PCR-Pool-Test („Lollitest“), im Übrigen sowie an weiterführenden Schulen drei Mal pro Woche ein Selbsttest durchgeführt. Das bedeutet: Bis die Lollitests in der Grundschule zur Verfügung stehen, wird auch dort drei Mal wöchentlich getestet.
  • Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen möglichst auf wenige Fälle zu beschränken.
    Gibt es einen Infektionsfall in der Klasse, soll anders als bisher nicht immer für die gesamte Klasse Quarantäne festgelegt werden, sondern Quarantäne mit Augenmaß. Sie ist dann auf die Schülerinnen und Schüler einzugrenzen, die unmittelbaren und ungeschützten engen Kontakt zum erkrankten Schüler hatten, und kann bei negativem PCR-Test nach fünf Tagen auch schnell wieder enden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Beim korrekten Einsatz von Luftreinigungsgeräten kann es auf eine Quarantäne der anderen Schüler sogar vollständig verzichten. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse können für eine gewisse Zeit tägliche Testungen durchgeführt werden.
  •  Schließlich kann im Rahmen der angepassten STIKO-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche eine Corona-Schutzimpfung auch während der Unterrichtszeit angeboten und durchgeführt werden.
 

Kinderbetreuungseinrichtungen

  • Die Regelungen zum eingeschränkten Regelbetrieb ab einer Inzidenz von 100 werden  ersatzlos gestrichen.
  • Das Angebot für zweimal wöchentliche Testungen für betreute Kinder ist ein wichtiger Baustein, um Corona-Infektionen frühzeitig zu erkennen. Deshalb wird das bewährte Testkonzept mit Berechtigungsscheinen auch im neuen Kitajahr 2021/2022 bis Ende des Jahres 2021 in Kooperation mit den Apotheken fortgesetzt. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben.
 

Hochschulen

  • Es gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G und zur Maskenpflicht
  • Für das kommende Semester wird so wieder umfassende Präsenzlehre möglich
  • Sollte in den Hörsälen der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden können, gilt die Maskenpflicht auch am Platz
  • Tests werden für Studenten mit Studentenausweis auch weiterhin kostenlos bereitgestellt
 

Gottesdienste und Versammlungen im Innenbereich

  • Durchführung zukünftig auch ohne die bisherigen Beschränkungen der Personenzahlen möglich, wenn daran nur Geimpfte, Genesene oder Getestete teilnehmen (3G)
  • Andernfalls bleibt es bei den bisherigen Beschränkungen nach Platzangebot
  • Maskenpflicht richtet sich auch hier nach den neuen geltenden Regeln, wodurch insbesondere die FFP2-Maskenpflicht entfällt
  • Das Gesangsverbot sowie das Verbot von großen religiösen Veranstaltungen entällt
 

Gastronomie und Beherbergung

  • Die bisherige coronabedingte Sperrstunde entfällt
  • Es gelten zukünftig die allgemeinen Regelungen zu 3G und Maskenpflicht
  • Die Beschränkung der Zimmervergabe im Rahmen der Kontaktbeschränkung entfällt
  • Testpflicht bei Anreise sowie alle weiteren 72 Stunden
 

Handel, Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen

  • Wegfall der bisherigen quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen
  • Maskenpflicht richtet sich nach den allg. Grundregeln
 

Messen

  • Wegfall der flächenmäßigen Besucherobergrenze (analog zum Handel)
  • Einführung einer neuen täglichen Besucherobergrenze von 50.000 Personen
  • Geltung von 3G
  • Maskenpflicht richtet sich nach der allg. Grundregel
 

Volksfeste und „öffentliche Festivitäten“

  • Weiterhin untersagt
  • Bei Ersatzveranstaltungen, die im Wege der Einzelfallausnahmen möglich bleiben, gilt inzidenzunabhängig 3G
 

Clubs und Diskotheken

  • Geplante Öffnung ab Anfang Oktober
  • Zugang soll dann nur mit 3G möglich sein
 

Kabinettssitzung vom 22.06.2021

Zusammenfassung der Beschlüsse der heutigen Kabinettssitzung

1.) Das Kabinett beschließt Erleichterungen in Grundschulen, bei Sport und im Kulturbereich

Ab dem morgigen Mittwoch (23.06.21) gelten folgende Änderungen der bayerischen Infektionschutzmaßnahmen:

  •  Unter freiem Himmel entfällt in Schulen, Hochschulen und den Kindertagesstätte die Maskenpflicht. Es bleibt auf ausreichenden Mindestabstand aller Beteiligten zu achten
  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzienz unter 50 entfällt an allen Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen im Klassenzimmer nach Einnahme ihres Sitz- oder Arbeitsplatzes für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte die Maskenpflicht
  • Bei Sport- und Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel bleiben wie bisher höchstens 500 Zuschauer zulässig. Davon dürfen höchstens 100 ohne feste Plätze (als Stehplätze) mit Mindestabstand vergeben werden, die übrigen nur als feste Sitzplätze

2.) Bayern stärkt die Forschung zum Post-COVID-Syndrom mit fünf Millionen Euro / Förderung innovativer multidisziplinärer Versorgungskonzepte für Long-COVID-Patienten.
Als Post-COVID-Syndrom werden Symptome bezeichnet, die sich während oder nach einer COVID-19-Erkrankung entwickeln, länger als zwölf Wochen andauern und nicht durch eine alternative Diagnose erklärt werden können.

(Quelle: bayern.de)

Kabinettssitzung vom 04. Juni 2021

Beschlüsse aus der Kabinettssitzung vom 04. Juni 2021

 

Folgende Ergebnisse lassen sich nach der heutigen Kabinettssitzung zusammenfassen:

  1.  Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 07. Juni 2021 aufgehoben
     
  2.  Zukünftig gibt es nur noch zwei Inzidenzschwellen:
    • Gebiete mit Inzidenz <50
    • Gebiete mit Inzidenz <100
       
  3. Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 07. Juni als neue 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BAyIfSMV) für den Inzidenzbereich <100 folgende Maßnahmen:
  • Allgemeine Kontaktbeschränkung:
    • Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 dürfen 10 Personen aus max. drei Haushalten zusammen kommen
    • Bei Inzidenzen unter 50 dürfen 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten zusammen kommen
    • Vollständig Geimpfte und Genesene nach Vorgaben des Bundesrechts zählen bei privaten Zusammenkünften oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich:
    • Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100:
      • Im Freien mit bis zu 50 Personen
      • Im Innenbereich mit bis zu 25 Personen
      • Nicht Geimpfte oder Genesene bedürfen eines negativen Tests
    • Bei einer Inzidenz unter 50:
      • Im Freien mit bis zu 100 Personen
      • Im Innenbereich mit bis zu 50 Personen
    • Vollständig Geimpfte und Genesene nach Vorgaben des Bundesrechts zählen bei privaten Zusammenkünften oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
       
  • Schulen
    • Bei einer Inzidenz unter 50:
      • uneingeschränkter Präsenzunterricht an allen Schulen ab dem 07.Juni
    • Bei einer Inzidenz unter 100
      • uneingeschränkter Präsenzunterricht an allen Schulen ab dem 21. Juni
    • Weiterhin 2-mal wöchentlich inzidenzunabhängig Testpflicht. Testergebnis kann auf Antrag bescheinigt werden, und somit auch außerschulisch genutzt werden
       
  • Kindertageseinrichtungen
    • Rückkehr zum Normalbetrieb bei Inzidenz < 100 ab dem 21.Juni
       
  • Hochschulen
    • Hochschulen können Präsenzveranstaltungen anbieten
    • Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Raumgröße
    • Zugelassen werden Teilnehmer, die sich 2-mal wöchentlich testen lassen
    • Maskenpflicht auf dem Hochschulgelände
       
  • Handel und Geschäfte
    •  Bei Inzidenzen unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenanzahlbegrenzung) bleiben bestehen. Notwendigkeit der Terminvereinbarung entfällt.
       
  • Märkte
    Im Außenbereich dürfen wieder sämtliche Waren angeboten werden
     
  • Gastronomie
    • Die Innengastronomie wird wieder geöffnet und die Wirtschaften können drinnen wie draußen bis 24h bei Inzidenzen unter 100 offen bleiben.
    • Ein negativer Test it nur bei Inzidenen zwischen 50 und 100 erforderlich.
    • Am Tisch gilt die allg. Kontaktbeschränkung
    • Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen
    • Reine Schankwirtschaften bleiben im Innenbereich geschlossen
       
  • Hotellerie, Beherbergung
    • Zimmervergabe an alle Personen, die sich nach den neuen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen
    • Bei Inzidenz unter 50 muss der Gast künftig nur noch bei Ankunft, und nicht mehr alle 48h einen negativen Test vorlegen.
    • Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt die Testpflicht bestehen
       
  • Freizeiteinrichtungen
    • Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besuchsbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken u. -hallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen.
    • In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich
       
  • Kulturelle Veranstaltungen
    • Veranstaltungen unter freiemHimmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig
    • Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests
    • Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten
       
  • Gottesdienste
    • Gemeindegesang mit FFP2-Masken im Innenbereich wird wieder erlaubt
    • Auf Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet
       
  • Laienensembles im Musik- und Theaterbereich
    • Ohne feste Personenobergrenze im Innen- und Außenbereich wieder möglich
    • Max. Personenanzahl richtet sich nach dem verfügbaren Raum
       
  • Sport
    •  BeIn Inzidenzen unter 100:
      • Sport für alle im Innen- und Außenbereich (auch Kontaktsport) ist ohne Gruppenobergrenze möglich
      • Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 nur mit negativem Test
      • Zuschauerregelungen gelten analog zu Kulturveranstaltungen

Vollzug des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BAy IfSMV); Bekanntmachung 7-Tage-Inzidenz

Bekanntmachung

Die 7-Tage-Inzidenz von 50 wurde im Landkreis Ansbach an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (22.,23.,24.,25. und 26. Mai 2021) unterschritten. Die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen der 12. Bay IfSMV gelten ab dem 28. Mai 2021.

Hinweis:

Die Rechtsfolgen der Bekanntmachung (insb. für Sportausübung, Öffnung von Ladengeschäften, Schulen, Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige und Kulturstätten) ergeben sich aus der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBI. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G, zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Mai 2021 - abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen findet sich zudem auf der Homepage des Landkreises Ansbach (https://www.landkreis-ansbach.de).

 

Ansbach, den 26.05.2021

Landratsamt Ansbach

Beschlüsse der Kabinettssitzung vom 18. Mai 2021

Das Bayerische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung unter anderem weitere Erleichterungen bei den Corona-Maßnahmen beschlossen.Nachfolgend die heutigen Beschlüsse kurz zusammengefasst:Bayern beschließt weitere Erleichterungen bei den Corona-Maßnahmen / Verlängerung des Soloselbstständigenprogramms   Die Infektionszahlen in Bayern und Deutschland sinken weiterhin kontinuierlich. Das zeigt: Die Schutzmaßnahmen greifen und die Impfungen wirken. Die 7-Tages-Inzidenz für den Freistaat liegt seit vergangenem Freitag wieder unter 100. Auch die Belegungssituation in den Intensivstationen hat sich dadurch leicht entspannt. Es steht immer mehr Impfstoff zur Verfügung und die Zahl der täglichen Impfungen in Bayern bleibt auf hohem Niveau. 38 Prozent der Bevölkerung haben eine Erstimpfung erhalten. Mehr als jeder Zehnte wurde vollständig geimpft. Diese Entwicklung erlaubt weitere inzidenzabhängige Erleichterungen.Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung:
  • Ab dem 25. Mai 2021 wird die Betreuung von Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 tatsächlich eingeschult werden sollen (Vorschulkinder), in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen bis zu einer 7- Tage-lnzidenz von 165 im (eingeschränkten) Regelbetrieb zugelassen.

    Ab dem 7. Juni 2021 (d.h. nach den Pfingstferien) wird der Wert der 7- Tage-lnzidenz für die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen einheitlich auf 165 festgelegt.

    Bei einer 7-Tagesinzidenz zwischen 50 und 165 findet eingeschränkter Regelbetrieb, bei einer 7-Tagesinzidenz bis 50 findet normaler Regelbetrieb statt.

  • Neben Schulen haben Kitas aufgrund ihrer großen sozialen und gesellschaftlichen Bedeutung unter anderem für die frühkindliche Bildung von Kindern oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oberste Priorität. Um flankierend zu den umsichtigen Lockerungen im Bereich der Kindertagesbetreuung einen möglichst sicheren Kita- Betrieb in Bayern zu gewährleisten, wird die Bayerische Teststrategie nach der kürzlichen Zulassung von Antigen-Selbsttests speziell für kleinere Kinder unter sechs Jahren um das Pflicht-Angebot zweimal wöchentlicher freiwilliger Selbsttests für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen, in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Schulvorbereitenden Einrichtungen erweitert.

  • Ab dem 7. Juni 2021 findet in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 an allen Schularten voller Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen an allen Schularten statt. Ab dem 7. Juni 2021 ist für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ("OP-Maske") auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich Unterrichtsraum) verpflichtend.

  • Ab dem 21. Mai 2021 sind Kulturveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50. Das Nähere regelt das entsprechende Rahmenhygienekonzept des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

  • Laien- und Amateurensembles sind ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens und der Veranstaltungslandschaft in Bayern. Die Möglichkeit, dass ab dem 21. Mai 2021 Proben für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 grundsätzlich wieder möglich sind, hat der Ministerrat bereits am 10. Mai 2021 eröffnet. Um Planungssicherheit für alle zu ermöglichen, beauftragt der Ministerrat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das notwendige Rahmenhygienekonzept mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege umgehend abzustimmen und schnellstmöglich zu veröffentliche.

  • Ab dem 21. Mai 2021 können Freibäder in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 öffnen.
    Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), ein Termin und ein negativer Test. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 werden ab 21. Mai 2021 bei Sportveranstaltungen im Freien (hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten
    Zuschauerplätzen) Zuschauer im gleichen Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen im Freien (d.h.
    Testpflicht, feste Plätze, max. 250 Zuschauer) zugelassen. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

    Fitnessstudios dürfen ab 21. Mai 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzung ist ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2- Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages- Inzidenz unter 50.

  • Da Organisation und Durchführung von Messen einer lange Vorlaufzeit bedürfen, führen kurzfristig von der Politik angesetzte Erleichterungen in diesem Bereich nur zu einem langsamen und allmählichen Hochfahren des Messebetriebs. Der Ministerrat stellt deshalb vor diesem Hintergrund bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass bei einer anhaltend günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine allgemeine Wiederaufnahme des Messebetriebs spätestens zum 1.
    September 2021 möglich sein dürfte. Die tatsächliche Durchführung von Messen hängt dabei vom weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens ab.

    Um die notwendigen, äußerst komplexen Hygienekonzepte bereits im Vorfeld einer möglichen Öffnung erproben zu können, beschließt der Ministerrat, die Durchführung der Messe TrendSet vom 10. bis 12. Juli 2021 als Pilotmesse. Im Rahmen der notwendigen Abstimmung und Aktualisierung des Rahmenhygienekonzepts zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist in diesem Kontext insbesondere auch über die Festlegung einer Höchstbesucherzahl zu entscheiden. Dabei sind sowohl das aktuelle Infektionsgeschehen als auch das Bedürfnis nach Durchführung einer Messe in angemessener Größe zum Testen der Konzepte und der dazugehörigen Logistik zu berücksichtigen.

    Nach Durchführung der Pilotmesse wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gebeten, im Ministerrat über die Erfahrungen und Erkenntnisse zu berichten und gleichzeitig einen Vorschlag für das weitere Vorgehen im Bereich des Messewesens vorzulegen.

  • Die Bayerische Staatsregierung beschließt einmalig im Jahr 2021 in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 4. Mai 2021 das befristete Programm "Tourismus in Bayern - fit für die Zukunft" in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro. Dies gibt zusätzlichen Auftrieb für einen kraftvollen Neustart nach der Krise, fördert Investitionen in einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus und stellt auch eine zusätzliche Maßnahme im Kampf gegen den Klimawandel dar. Insbesondere ist an folgende Maßnahmen gedacht:
    Durch die Einführung eines Nachhaltigkeits-Zertifikats fördern wir naturverträglichen, sozialen und wirtschaftlichen Qualitätstourismus in ganz Bayern, der auf regionale Produkte und Produktionskreisläufe setzt. Ein Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitscoaching soll die Digitalisierung und Modernisierung insbesondere der Kleinen der Branche unterstützen. Die Unternehmen werden bei den nötigen Investitionen für Maßnahmen unter 30.000 Euro mit Fördermitteln unterstützt. Die Erhebung von touristischen Echtzeitdaten soll gefördert werden. So können Besucherströme gelenkt, unnötiger Verkehr vermieden und gestützt durch künstliche Intelligenz die Auslastung prognostiziert werden. Die Förderung Digitaler Barrierefreiheit im Tourismus unterstützt barrierefreie Online-Angebote und soll das "Reisen für Alle" stärken. Um nachhaltige Mobilität weiter zu verbessern, wird die Errichtung von E-Ladesäulen in touristischen Betrieben gefördert.

  • Der Ministerrat beauftragt den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, die bayerischen Hilfsprogramme Soloselbstständigenprogramm, Spielstätten- und Veranstalterprogramm sowie Hilfsprogramm für Laienmusikvereine im Rahmen der vorhandenen Ausgabemittel bis zum 31. Dezember 2021 fortzuführen und das Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm rückwirkend zum 1. Januar 2021 für Amateurtheater und gemeinnützige Kulturveranstalter zu öffnen. Der Ministerrat beschließt darüber hinaus zur Verlängerung des Spielstätten- und Veranstaltungsprogramms bis zu 10 Mio. Euro aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.

  • Der Ministerrat beauftragt die Staatsministerin für Digitales, eine
    weitere Verlängerung des bayerischen Kinounterstützungsprogramms bis zum 31. Dezember 2021 für den Fall zu veranlassen, dass der Sonderfonds des Bundes den Bereich der Kinos nicht berücksichtigt oder dieser nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 2021 (Auslaufen der Kino- Anlaufhilfen II) starten kann. Für die Verlängerung sollen die bisher für das Kinounterstützungsprogramm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet werden.
(Quelle: vgl. Bayern.de)

7- Tages-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 100

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV);
Bekanntmachung 7-Tage-Inzidenz

Bekanntmachung

 

Im Landkreis Ansbach hat die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (12., 13., 14., 15. und 16.5.2021) unterschritten. Die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen gelten ab dem 18. Mai 2021.

Hinweise: Die hieran anknüpfenden Regelungen (insbesonderefür Kontaktbeschränkung; Sport; Fitnessstudios unterfreiem Himmel; Ladengeschäfte; körpernahe Dienstleistungen; Schulen; Tagesbetreuungsangebote; Angebote der beruflichen Aus-, Fort-und Weiterbildung; Instrumental-und Gesangsunterricht; Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten; nächtliche Ausgangssperre) ergeben sich aus der 12.BayIfSMV vom 5.März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) – abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true.

Diese Bekanntmachung betrifft nicht die in § 27 der 12. BayIfSMV genannten weiteren Öffnungsschritte. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen findet sich zudem auf der Homepage des Landkreises Ansbach (https://www.landkreis-ansbach.de).

Ansbach, den 16.5.2021

Landratsamt Ansbach

 

Bekanntmachung als PDF

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 04. Mai 2021

Zusammenfassung der Ergebnisse der Kabinettssitzung vom 04.05.2021

  1. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert.

  2. Bayern geht voran und stellt bereits ab dem 6. Mai 2021 vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleich.
    • Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 6. Mai 2021 umgesetzt.
    • Die besonderen Schutzmaßnahmen zugunsten vulnerabler Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unberührt.
    • Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter.

  3. Die Regelungen über die nächtliche Ausgangssperre (§ 26 der 12. BayIfSMV) gelten bis zum 6. Juni 2021 unverändert fort. Ab dem 7. Juni 2021 wird für die nächtliche Ausgangssperre in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 die bundesrechtliche Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG übernommen.

  4. Die Zahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 steigt beständig an. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 können die Kreisverwaltungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 27 der 12. BayIfSMV ab dem 10. Mai die dort beschriebenen Erleichterungen für die Außengastronomie (Öffnung bis 22 Uhr), für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport zulassen.
    Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, das hierfür nötige Einvernehmen zu erteilen. Die zuständigen Staatsministerien werden die erforderlichen Konzepte (insbesondere Hygienemaßnahmen, Tests und Terminbuchungen) erstellen.

  5. Ein Eckpfeiler des reichen kulturellen Lebens in Bayern sind die vielen Menschen, die sich in Laien- und Amateurensembles, etwa der Laienmusik oder im Bereich der Amateurtheater, engagieren. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung ein einvernehmliches Konzept zur Ermöglichung von Auftritts- und Probenmöglichkeiten für Laien- und Amateurensembles in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 vorschlagen.

  6. Bayern ist in Deutschland das Urlaubsland Nr. 1. Touristische Angebote werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 daher ab Freitag, den 21. Mai 2021, wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze.
    Die Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie werden dem Ministerrat für seine nächste Sitzung hierfür ein entsprechendes Konzept (u. a. Terminvereinbarungen, 48 Stunden Tests, Abstands- und Hygienemaßnahmen) für inzidenzabhängige Öffnungen vorschlagen. Das Konzept muss die infektiologische Gesamtlage berücksichtigen und eine Rücknahme der Öffnungen bei entsprechender Inzidenzentwicklung vorsehen. Das Gleiche gilt für spezielle touristische Infrastrukturen.

  7. Die Tourismusbranche ist ein Lebensnerv der bayerischen Wirtschaft und besonders schwer von den Corona-Maßnahmen betroffen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ein Tourismusprogramm zur Überwindung der Folgen der Coronakrise und einem Neustart der Branche entwickeln und dem nächsten Ministerrat darüber berichten. Dabei soll der Schwerpunkt des befristeten Programms auf der Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Branche liegen, insbesondere der Förderung von Investitionen in Barrierefreiheit, Digitalisierung und Ökologie.

  8. Ab dem 10. Mai 2021 (Montag) findet für die 1. bis 3. Klasse der Grundschulstufe sowie die 5. und 6. Klasse der Förderschule in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht statt. Für die 4. Klasse bleibt es beim bisherigen System. Ab dem 7. Juni 2021 wird in Bayern an allen weiterführenden Schulen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz kleiner 165 Präsenzunterricht (mit Mindestabstand) oder Wechselunterricht zugelassen.

  9. Die Corona-Pandemie hat zu Beeinträchtigungen des Unterrichtsbetriebs und zu pandemiebedingten Lernrückständen und psychosozialen Belastungen bei Schülerinnen und Schülern geführt. Ziel muss sein, sie im Rahmen eines umfassenden Bildungsmonitorings mit einem breiten und bedarfsgerechten Angebot an Maßnahmen zu unterstützen, um die Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit zu wahren. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Ministerrat das am 23. März 2021 beschlossene Konzept der bildungspolitischen Maßnahmen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird gebeten, über die Ausgestaltung und den Umsetzungsstand der Unterstützungsangebote – einschließlich Lernstandserhebung, Zeitplan abhängig vom weiteren Pandemiegeschehen, Monitoring- sowie Kommunikationsstrategie – zu berichten.

  10. Ab dem 10. Mai werden alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 unter den bereits heute für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen wieder zugelassen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde etc.). Hundeschulen werden ebenfalls ab dem 10. Mai in Gebieten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

(Quelle: vgl. bayern.de)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 27. April 2021

Die Bayerische Staatsregierung beschließt folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,  die am 28. April in Kraft treten sollen und die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes des Bundes nachzeichnet.

  1. Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
  2. Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
  3. Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht.
  4. Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 100 unter den nachfolgenden Voraussetzungen öffnen:
    • Schutz- und Hygienekonzepte
    • höchstens 24h alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren
    • FFP2-Maskenpflicht
    • Kontaktdatenerfassung
    • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt geltenden Öffnungsmöglichkeiten
  5. Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern gestattet.
    Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24h altes negatives Testergebnis nachweisen können.
  6. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.
    Es wird klargestellt, dass dieser bereits bisher geltende Grundsatz auch künftig im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen weitergilt.
  7. Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.
    Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.
  8. Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteh für alle Schülerinnen und Schüler Maskenpflicht.

Weitere Regelungen:

  1. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird gebeten, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Verteilung von rund 2,0Mio. Stück Schutzmasken vom Typ FFP2 oder vergleichbarem Schutzstandard aus dem Bayerischen Pandemiezentrallager an die staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zu veranlassen.
    Diese sollen vorrangig demjenigen schulischen Personal zu Verfügung gestellt werden, das in die Durchführung der Abschlussprüfungen bzw. in Übertrittsklassen einbezogen ist.
  2. Alle am Hochschulbetrieb Beteiligten haben zum Gelingen eines Hochschullebens unter Pandemiebedingungen durch individuelle Beiträge beigetragen. Ihnen gilt der Dank der Staatsregierung. Sie hat die Belange der Studierenden und der Hochschulen auch während der weiteren Pandemiebekämpfung fest im Blick. Der Ministerrat beschließt, die zur Finanzierung der Selbsttests im Sommersemester 2021 für die staatlichen und die überwiegend staatlich refinanzierten staatlich anerkannten Hochschulen erforderlichen Ausgabemittel zur Durchführung des vorgeschlagenen Testkonzepts im Hochschulbereich in Höhe von bis zu 15. Mio. Euro aus den Mitteln des Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen.

Inzidenzeinstufung des Landkreises Ansbach hinsichtlich Schul- und Tagesbetreuungsbetrieb

Die neue Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen vor, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde durch amtliche Bekanntmachung jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.

Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7‑Tage‑Inzidenz) liegt im Landkreis Ansbach aktuell bei 79,1 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 11.03.2021).

Für die Woche ab dem 15.03.2021 gelten daher die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 sowie des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G; abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12).

Somit findet in der Woche vom 15.03.2021 an allen Schulen (Grundschulen, Förderzentren, weiterführende und berufliche Schulen sowie Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern bzw. Förderlehrern) Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV). K

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Landratsamtes Ansbach
Telefon (0981) 468-1110
Telefax (0981) 468-18 1110
E-Mail pressestelle@landratsamt-ansbach.de

Schul- und Kita-Betrieb im Landkreis Ansbach

Nach dem Erlass des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes, das heute in Kraft getreten ist, und der daraus erfolgten Änderung der 12. BayIfSMV sind die wöchentlichen Bekanntmachungen (Freitagsbekanntmachungen) zum Schul- und Kitabetrieb künftig nicht mehr vorgesehen.

Relevant sind künftig nur noch die amtlichen Bekanntmachungen, die durch das Landratsamt Ansbach als Kreisverwaltungsbehörde erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Insofern erfolgt das Verfahren künftig wie bei allen anderen in der Verordnung enthaltenen inzidenzabhängigen Regelungen. Geltung haben die Regelungen dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde folgenden Tag.

Abweichend davon sieht die geänderte 12. BayIfSMV vor, dass am Tag des Inkrafttreten des neuen § 28b IfSG das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie maßgebliche Inzidenzeinstufung entsprechend den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts bekanntmacht. § 28b IfSG ist gestern verkündet worden und tritt heute in Kraft.

Die Bekanntmachung des StGMP wird somit im Laufe des heutigen Tagen erfolgen (abrufbar unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/).

 

Ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das StMGP gelten daher für den Schul- und Kitabetrieb (weiterhin) folgende Regelungen:

In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten erfolgt Wechselunterricht. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.

Die Kindertageseinrichtungen bleiben geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt.

 

Künftige relevante Über- und Unterschreitungen von maßgeblichen Schwellenwerten der 7-Tage-Inzidenz erfolgen sodann aber wieder regulär durch die Kreisverwaltungsbehörden.

Bundesgesetzliche Notbremse ab einer Inzidenz von 100

7-Tage-Inzidenz überschreitet die 200-Schwelle

  7-Tage-Inzidenz überschreitet die 200-Schwelle

Das Landratsamt Ansbach teilt in einer Pressemitteilung vom 17.04.2021 mit, dass aufgrund der Überschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes von 200 am dritten Tag in Folge, ab Montag 19.04.2021 entsprechend der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung folgende Regelungen greifen:

  • Der Einkauf nach Terminvereinbarung mit Nachweis eines negativen Coronavirustests (Click & Meet mit Test) ist nicht mehr möglich.

Inzidenzunabhängig dürfen weiterhin nur die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte öffnen:

  • der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung,
  • Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Optiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Tankstellen,
  • Kfz-Werkstätten,
  • Fahrradwerkstätten,
  • Banken und Sparkassen,
  • Versicherungsbüros,
  • Pfandleihhäuser,
  • Filialen des Brief- und Versandhandels,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • der Verkauf von Presseartikeln,
  • Tierbedarf und Futtermitteln
  • sowie der Großhandel.
  • Die Abholung von vorbestellter Waren – z. B. online oder telefonisch – („Click & Collect“) ist in den ansonsten geschlossenen Ladengeschäften unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermieden und ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden sichergestellt werden kann.
  • Im Rahmen von Click & Collect gilt für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht und für das Personal grundsätzlich Maskenpflicht.
  • Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.

  • Die sonstigen, bereits geltenden Regelungen, etwa hinsichtlich Kontaktbeschränkungen, nächtlicher Ausgangssperre, Ausübung von Sport, Schließung von Kultureinrichtungen, Betrieb von Fahrschulen usw. gelten fort.

Für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen gilt weiterhin folgende abweichende Regelung:

  • Jeweils am Freitag jeder Woche gibt das Landratsamt Ansbach die maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts bekannt.
  • Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den Landkreis Ansbach jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags, unabhängig davon wie sich die Inzidenzzahlen entwickeln. Hierdurch soll eine gewisse Planbarkeit für die Einrichtungen, die Eltern sowie Schüler erreicht werden. Relevant sind somit immer die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamtes Ansbach in der Ausgabe der FLZ am jeweiligen Samstag.
 

Vollzug des Infektionsschutzgesetztes: Inzidenzabhängiger Betrieb von Schulen und Tagesbetreuung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV);
Inzidenzabhängiger Betrieb von Schulen und Tagesbetreuung

Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7 Tage Inzidenz) liegt im Landkreis Ansbach aktuell bei 220,5 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 16.04.2021).

Für die Woche ab dem 19.04.2021 gelten daher die Rechtsfolgen des § 18 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 sowie des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 224) geändert worden ist.

Somit findet in der Woche vom 19.04.2021 in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht und an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht statt (§ 18 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung für alle Schulen und Kindertageseinrichtungen gilt, die im Gebiet des Landkreises Ansbach liegen. Die Sachaufwandsträgerschaft oder der Wohnort der Schüler und Kinder ist nicht relevant.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Einrichtung über die konkrete Umsetzung der Regelung.

Landratsamt Ansbach


Kabinettssitzung vom 07.04.2021

In der heutigen Kabinettssitzung wurden folgende Themen schwerpunktmäßig bearbeitet:

  1. Weiterhin hohes Niveau der Corona-Infektionszahlen und Belegungen der Intensivbetten
  2. Weiteres Verschieben der nächsten Öffnungsschritte und der Modell-Projekte um 2 Wochen
  3. Inzidenzabhängige Regelungen für den Einzelhandel
  4. Testpflicht an Schulen
  5. Digitale Kontaktdatenerfassung durch App Luca .
 

Die Infektionszahlen sind in den letzten 14 Tagen weiterhin deutlich gestiegen und befinden sich nun erneut auf dem Niveau des Jahresbeginns 2021. Gleiches gilt auch für die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten. Es herrscht ein diffuses Ausbruchsgeschehen.
Aus diesem Grund sind weitere Lockerungen und Modellversuche derzeit nicht möglich. Die geltenden Beschränkungen müssen verlängert werden und es gilt auch weiterhin nicht zwingend notwendige Kontakte und Mobilität einzuschränken.

Seit dem 31. März wurden nun auch die niedergelassenen Ärzte in die Impfkampagne eingebunden und ab April sollen nun auch die Mengen des verfügbaren Impfstoffes steigen. Um die Flexibilität bei den Impfungen zu erhöhen, wird der Freistaat Bayern die Corona-Impfverordnung des Bundes deshalb im Rahmen eines bayerischen Wegs so weit wie möglich auslegen. Der Bund ist darüber hinaus gefordert, weitere Flexibilisierungen zu ermöglichen.

Auch Testungen kommt dabei eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ermöglichen das Aufspüren und Brechen von Infektionsketten und schaffen so Sicherheit. Die Testungen ermöglichen außerdem das Offenhalten von gesellschaftlich wichtigen Bereichen, wie insbesondere dem Schulbetrieb.

 

Vor diesem Hintergrund fasste der Ministerrat heute folgende Beschlüsse:

  • Die bislang für ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis 26. April 2021 ausgesetzt.

  • Gleiches gilt auch für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.

  • Ebenso wird mit Modell-Projekten in Theater-, Konzert-, oder Opernhäusern in Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.

Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April 2021:

  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandelungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedinungen zulässig, die für den übigen Einzelhandel gelten.
    Inzidenzabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

  • Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:

    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel - wie bisher - unter Geltung der allg. Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindesabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10m² für die ersten 800m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20m² für den, die 800m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.

    • Bei einer 7-Taage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote ("Click&Meet" mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.

    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping -angebote ("Click&Meet") zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).

    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt - wie bisher - die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ("Click & Collect") auch ohne Test zulässig.

Für den Bildungsbereich gilt ab dem 12. April 2021:

  • Der Bildungsbereich macht deutlich, dass auch Schulen Teil des Pandemiegeschehens sind. Um Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bestmöglichst zu schützen, muss die Teststrategie konsequent umgesetzt und bedarfsgerecht nachjustiert werden:

    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht.
    • Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich.
    • Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
 

Regelungen für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger:

  • Für abschließend geimpfte Bürgerinnen und Bürger besteht keine Notwendigkeit für erhebliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen mehr. Daher können für sie Beschränkungen teilweise entfallen.
  • In Betracht kommen insbesondere die Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen und Erleichterungen von Testpflichten, wo diese vorgesehen sind (z.B.: beim Besuch des Einzelhandels). Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die BEreich ausarbeiten, in denen Lockerungen für Geimpfte möglich sind.
 

Impfungen in Betrieben:

  • Impfungen in Betrieben mindern nicht nur das Infektionsrisiko in diesen Betrieben und verringern Produktionsausfälle. Ein geringes Infektionsrisiko in großen Betrieben dient unmittelbar dem Schutz der gesamten Bevölkerung.
  • Noch im April 2021 soll im Rahmen eines Modellprojekts für die Beschäftigten von zehn größeren bayerischen Arbeitgebern ein Impfangebot durch den betriebsärztlichen Dienst gemacht werden. Das Bayerische Staatsministerium  für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zehn Unternehmen auswählen.
 

Digitale Kontakterfassung:

  • Die digitale Kontaktdatenerfassung ist zentral für die schnelle Nachverfolgung und effektive Bekämpfung des Pandemiegeschehens. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens entschied das Bayerische Staatsministerium für Digitales, eine landesweite Lizenz für Luca zu erwerben.
  • Die App Luca hat hierbei unter anderem aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrads und ihrer besseren Systemsicherheit den Zuschlag erhalten. Sie ermöglicht die schrittweise Rückkehr zur Normalität, insbesondere im Bereich der Gastronomie, Kunst und Kultur sowie des Sports.
  • Damit können die bayerischen Gesundheitsämter sowie teilnehmende Organisationen und Unternehmen das System kostenfrei nutzen. Auch die Anwenderinnen und Anwender brauchen nichts zu bezahlen. Das System erleichtert den Gesundheitsämtern die Kontaktnachverfolgung nach dem Auftreten einer Corona-Infektion erheblich.
  • Außerdem können Nutzer bei Luca direkt über die App eine digitale Warnung erhalten, wenn sie mit einer bestätigt infizierten Person in Kontakt waren
 

UPDATE: Regelungen zu und nach Ostern

Ergebnisse der Kabinettssitzung am 23.03.2021

Folgende Beschlüsse wurden heute im Rahmen der Kabinettssitzung gefasst:

 

Die Bayerische Staatsregierung begrüßt die am 22. März 2021 von der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse, insbesondere die konsequente Verpflichtung zur Umsetzung der bereits am 4. März 2021 vereinbarten Notbremse.

Vor diesem Hintergrund beschließt der Ministerrat folgende Maßnahmen:

  1. Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und zugleich wie folgt angepasst:
    • Die Tage vom 1. April (Gründonnerstag) bis zum 5. April (Ostermontag) 2021 sind Ruhetage, an denen inzidenzunabhängig landesweit Folgendes gilt ("Erweiterte Ruhezeit zu Ostern"):
      • Private Zusammenkünfte sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstands beschränkt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Haushalt.
        In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 verbleibt es bei der Kontaktbeschränkung auf Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person.
      • Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
      • Betriebe, Ladengeschäfte, Unternehmen und Behörden bleiben am 1. April 2021 (Gründonnerstag) und am 3. April 2021 (Karsamstag) wie an den Osterfeiertagen geschlossen; am Samstag, den 3. April 2021, wird ausschließlich der Lebensmittelhandel geöffnet.
      • Die Religionsgemeinschaften werden dazu aufgerufen, religiöse Versammlungen nicht in Präsenz, sondern nur virtuell durchzuführen.

    • Die nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bei stabiler oder rückläufiger Entwicklung des Infektionsgeschehens vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.

    • Nach dem Ende der Osterferien werden abhängig von den Inzidenzen weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.
      • Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von unter 50 besteht, so gilt:
        Öffnung der Außengastronomie - Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos - Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

      • Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage- Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt:
        • Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
        • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
        • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
        • Im Rahmen eines Modellprojekts werden bis zu drei Theater-, Konzert- oder Opernhäuser in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausgewählt, um unter strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen die Wirksamkeit insbesondere von umfassenden Testkonzepten zu untersuchen.

    • Für den Einzelhandel gilt nach dem Ende der Osterferien:
      • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 wird der Einzelhandel geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
      • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 gilt für den Einzelhandel zusätzlich: Terminshopping-Angebote ("Click & Meet"), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

    • Darüber hinaus können nach den Osterferien im Rahmen von Modellprojekten drei Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept für die Dauer von 14 Tagen einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.

  2. Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche - bei bestmöglichem Infektionsschutz!
    • Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:
      • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.
      • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.
      • In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht.

      • Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:
        • In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.
        • An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.
        • Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.
        • Dies gilt auch bei Notbetreuung.

    • Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.

  3. Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen (Besuchserleichterung in Alten- und Pflegeheimen). Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen. Der Ministerrat dankt allen Mitarbeitenden in den bayerischen Pflege- und Behinderteneinrichtungen für ihr außerordentliches Engagement zum Schutz der besonders vulnerablen Bewohnerschaft dieser Einrichtungen. Durch deren konsequentes Handeln und durch die erreichten Erfolge bei der Impfung der Bewohnerschaft und der Beschäftigten konnte das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen maßgeblich vermindert werden.

  4. Die Einreisequarantäneverordnung wird bis einschließlich 18. April 2021 verlängert. Spätestens bis Ende März soll ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können.

  5. Der Ministerrat nimmt die vorgelegten Konzepte des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur außerschulischen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Pandemie sowie des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu bildungspolitischen Maßnahmen bei pandemiebedingten Lernrückständen sowie psychosozialen Belastungen zustimmend zur Kenntnis.

    • Öffnungen in der Kindertagesbetreuung haben hohe Priorität. Neben den Öffnungen in der Kindertagesbetreuung sind Öffnungen und Präsenzangebote im Bereich der Jugendarbeit von zentraler Bedeutung. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird beauftragt, die auf sieben Leitlinien basierenden Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Dazu gehören u.a.:
      • Zusätzliche Ausbildungsakquisiteure in allen Regierungsbezirken, um den Übergang von der Schule in die Ausbildung sicherzustellen. - Projekte wie das Modellprojekt "Digitale Streetworker" oder der Digitale Hackathon mit dem Bayerischen Jugendring, um Jugendarbeit und Partizipation zu stärken. 
      • Stärkerer Ausbau der Jugendsozialarbeit an Schulen, um sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche gezielt zu unterstützen.
      • Stärkung der Erziehungsberatungsstrukturen, um Familien gezielt unter die Arme zu greifen.
      • Fortbildungsangebote für Fachkräfte der Schwangeren-, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung und Familienbildung, um die Medienkompetenz zu stärken und den Jugendmedienschutz sicherzustellen.

    • Das Schuljahr 2020/21 ist in hohem Maße pandemiegeprägt. Trotz der erheblichen Anstrengungen der bayerischen Lehrkräfte kann Distanzunterricht den Präsenzunterricht nicht ersetzen. Um Bildungsgerechtigkeit zu wahren, wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beauftragt, das dreiteilige, zeitlich bis zum Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 gestaffelte Förderprogramm umzusetzen.

      Dieses umfasst drei Phasen:
      • Phase 1: Schulische Förderung und Begleitung im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 durch unterrichtsbegleitende Angebote (i.d.R. am Nachmittag).
      • Phase 2: Intensivkurse und freizeitpädagogische Angebote in den Ferien.
      • Phase 3: Förderung mit Schwerpunkt auf Begleitung der "Vorrücker auf Probe" im ersten Schulhalbjahr 2021/2022.

  6. Die Staatsregierung spannt erneut einen Rettungsschirm für die bayerischen Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die sich in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befinden. Durch Ausgleich der Netto-Einnahmeverluste bis zu 50 % für die Dauer der (teilweisen) Betriebsuntersagung zwischen 1. November 2020 und 31. März 2021 sollen Insolvenzen vermieden und der Fortbestand einer niedrigschwelligen, flächendeckenden Erwachsenenbildungslandschaft in Bayern gesichert werden. Der Ministerrat beschließt, dass der zusätzliche Mittelbedarf in Höhe von
    • bis zu 5 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die weiteren Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
    • bis zu 0,3 Mio. Euro für Soforthilfen für die nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz geförderten Bildungszentren im ländlichen Raum im Zuständigkeits-bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
    • bis zu 0,2 Mio. Euro für Soforthilfen für die Einrichtungen der außer-schulischen Umweltbildung im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vorbehaltlich der Entscheidung des Bayerischen Landtags zum Haushalt 2021 aus dem Verstärkungsansatz im Sonderfonds Corona-Pandemie finanziert werden soll.

  7. Der Ministerrat beschließt, dass der Freistaat Bayern die Kosten für Schnellteststraßen und Schnelltestzentren der Kreisverwaltungsbehörden vom 1. Januar 2021 bis vorerst einschließlich 30. Juni 2021 übernimmt. Der Ministerrat spricht sich dafür aus, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen Testzentren über den 30. Juni 2021 hinaus zunächst bis 30. September 2021 fortzuführen.

  8. Freistaat treibt Corona-Impfungen weiter voran / Impfstart in bayerischen Arztpraxen im April Bayern treibt im Kampf gegen die Corona-Pandemie die Zahl der Impfungen weiter voran. Zum 1. April soll das bayerische Impfbündnis starten, so dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat auch in Arztpraxen impfen lassen können. Zum bayerischen Impfbündnis gehören die niedergelassenen Ärzte und Apotheker sowie die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Impfzentren. Die bayerische Impfstrategie bekommt damit eine zweite Säule: Die Impfzentren sichern bereits bisher Impfungen in allen Teilen Bayerns. Die Arztpraxen kommen im April als weitere tragende Säule dazu, um insbesondere Menschen mit Vorerkrankungen besser zu erreichen und frühzeitig mehr Flexibilität in den Impfprozess zu bringen. Hierzu stehen 6.000 Ärzte bereit. Damit kann sukzessive erhebliche Steigerung der Impfkapazitäten erzielt werden. Die Belieferung der Arztpraxen soll über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken erfolgen. Der Großhandel erhält die Lieferungen aus dem Zentrallager des Bundes oder vom Hersteller.


    (Quelle: Bayern.de)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 04.03.2021

Folgende Punkte werden mit Geltung ab 08. März 2021 bis einschließlich 28. März 2021 in der neuen 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.BayIfSMV) geregelt:

  • Private Kontakte
    Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 08. März 2021 erweitert:
    • Möglichkeit von privaten Treffen des eigenen Hausstands mit einem weiteren Hausstand (maximal 5 Personen)
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Mögilchkeiten erweitert werden (eigener Hausstand + zwei weitere Hausstände; maximal 10 Personen)
    • Kinder bis 14 Jahren sind von diesen Regeln ausgenommen
    • Bei einem Anstieg der 7- Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zuammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder begrenzt (eigener Hausstand + eine weitere Kontaktperson)

  • Öffnungsperspektiven ab 08. März
    Mit einem entsprechenden Hygienekonzept und einer Begrenzung auf einen Kunden je 10m² für die ersten 800m² Verkaufsfläche (darüber hinaus pro Kunde je 20m²) dürfen ab 8. März folgende Bebtriebe wieder öffnen:
    • Buchhandlungen
    • Büchereien
    • Archive
    • Bibliotheken
  • In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind ab dem 08.März 2021 inzidenzabhängig folgende weitere Öffnungen möglich,
    bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50:
    • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10m² für die ersten 800m² Verkaufsfläche (darüber hinaus einen Kunden je 20m²).
    • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
    • Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

    bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50 bis 100:
    • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping ("Click&Meet"), wobei ein Kunde pro 40m² nach vorheriger Terminvereinbarung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung zugelassen werden kann
    • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung
    • Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen

  • In Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen sind frühestens ab 22. März 2021 folgende weitere Öffnungen möglich,
    wenn mindestens 14 Tage eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 besteht:
    • Öffnung Außengastronomie
    • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
    • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich


    wenn mindestens 14 Tage eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 besteht:
    • Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung neben der Kontaktnachverfolgung.
      Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVIS-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich
    • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
    • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest verfügen

  • Notbremse
    Steigt die 7-Tage-Inzidenz über den für die jeweilige Öffnungen maßgeblichen Inzidenzwert von 50, so gelten jeweils die Regelungen für Gebiete mit einer /-Tage-Inzidenz von 100- Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100, gelten wieder die Regelungen, die bis zum 07.03.2021 gegolten haben.

  • Künftige weitere Öffnungen
    Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die noch nicht
    geöffneten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wird im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren Ende März nach der nächsten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder entschieden werden.
  • Einreisequarantäne
    Die Einreisequarantäne wird bis einschließlich 28. März 2021 verlängert. Bei der Einreie aus den besonders infektionsgefährlichen Virusvariantengebieten gelten dabei folgende Änderungen:
    • Quarantänedauer beträgt zukünftig 14 Tage
    • Quarantäne kann nicht mehr durch vorzeitige Freitestung verkürzt werden

  • Schulen
    An den Schulen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen der Grundsatz „vom Wechsel- in den Präsenzunterricht bzw. vom Distanz- in den Wechselunterricht“.
    Der Unterricht an den Schulen findet ab 15. März 2021 daher in folgenden Schritten statt:
    • Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in allen Grundschulklassen (und Förderschulen) Präsenzunterricht
    • Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 100 findet an allen anderen Schularten in allen Jahrgangsstufen sowie in den Grundschulen über Inzidenz 50 Wechselunterricht statt
    • Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 100 findet mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht statt.
      Zur besseren Planbarkeit für die Schulfamilie gilt die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsform jeweils für eine Schulwoche, auch wenn sich der Inzidenzwert während der Schulwoche ändert.

  • Kinderbetreuungseinrichtungen
    In Kinderbetreuungseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen gilt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen: Bei einer 7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt Regelbetrieb, zwischen 50 und 100 eingeschränkter Regelbetrieb und über 100 Notbetreuung

  • Alten- und Pflegeheime
    Dank der deutlich fortgeschrittenen Impfungen in Alten- und Pflegeheimen können in Heimen mit hoher Durchimpfungsrate wieder mehr soziale Kontakte (Besuche der Bewohnerinnen und Bewohner aber auch Gemeinschaftsveranstaltungen) ermöglicht werden, sobald der Impfschutz nach der Zweitimpfung in der jeweiligen Einrichtung seine volle Wirkung entfaltet. Dabei sind weiterhin Hygiene- und Testkonzepte umzusetzen

Ergebnisse der Sitzung des Ministerrats vom 23.02.2021

Zum 01. März 2021 treten folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Öffnung von Gartenmärkten, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkten

    Ab dem 01. März ist die Öffnung landesweit unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die bereits jetzt für die ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten.
    Dies bedeutet: Zutrittsbegrenzung auf einen Kunden pro 10m² für die ersten 800m² Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20m².

  • Öffnung von Friseuren und bestimmter Betrieben körpernaher Dienstleistungen

    Die Öffnung von Betrieben, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind ist ab 01. März gestattet (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege).
    Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).

  • Einzelunterricht in Musikschulen

    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird ab 01. März Einzelunterricht in Musikschulen wieder ermöglicht.
    Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und - soweit es für die betreffende Instrumente möglich ist - von Schülern und Personal Maske zu tragen.

  • Vorgehen bei erneuter Überschreitung der Inzidenzschwelle von 100 im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt

    Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 zukünftig überschreiten, sind sie nach geltendem Recht dazu verpflichtet, die neue Inzidenz "unverzüglich" bekannt zu machen.
    Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann nur noch Distanzunterricht statt und KiTas bleiben geschlossen.

    (Quelle:bayern.de)

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11.02.2021

Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Einreisequarantäneverordnung wird bis 07. März 2021 verlängert. Darüber hinaus beschloss der Ministerrat folgende weitere Maßnahmen:

  • Ausgangssperre:
    Die Ausgangssperre entfällt für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt .
    Für alle Landkreise und kreisfreien Städte deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, besteht eine nächtliche Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
     
  • Bildung:
    Ab 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1-4 der Grundschule und der Förderschule sowie für alle Abschlussklassen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen. Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet in jedem Fall Distanzunterricht statt.
    Für Lehrkräfte wird im Unterricht eine Pflicht zum TRagen von medizinischen Masken eingeführt.
    Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks werden analog behandelt.
     
  • Kinderbetreuung:
    Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen werden ab 22. Februar 2021 geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen.
    Die Betreuung erfolgt dabei in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb).
    Eltern, die ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, erhalten im Februar 2021 einen Betragsersatz, wenn die Notbetreuung höchstens 5 Tage beansprucht wurde.
     
  • Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie ebdürfen insb. eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.
     
  • Frisöre können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Personal den Betrieb ab 01. März wieder öffnen.
     

Bund-Länder Beschluss vom 10.02.2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbarten folgendes weitere Vorgehen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

  1. Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Die Länder passen ihre Landesverordnungen entsprechend an.
    Der Lockdown wird bis zum 07. März 2021 verlängert.

  2. Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebeden Person gestattet.

  3. Medizinische Masken (OP-Masken oder auch Masken nach dem Standart FFP2 oder vergleichbar) haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Deshalb gilt eine Pflich zum Tragen derartiger Masken im ÖPNV sowie in Geschäften.

  4. In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse - etwa bezüglich Virusmutationen - gegebenenfalls angepasst werden.

  5. Nicht notwendige private Reisen und Besuche  - auch von Verwandten - sind weiterhin zu unterlassen. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.

  6. Arbeitgeberinnen und Arbeitergeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeit deis zulässt. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

  7. Um Bildung unserer Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich daher Priorität. Dieser Bereich soll daher als erster schrittweisewieder geöffnet werden. Masken, Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein. Wo immer möglich, sollten medizinische Masken verwendet werden.

  8. Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen.

  9. Ab einem stabilen 7-Tage-Inzidenzwert von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern kann der nächste Öffnungsschritt durch die Länderregierungen erfolgen. Dies würde die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20m² Verkaufsfläche ebenso bedeuten, wie die Öffnung von Museen und Galerien sowie der Öffnung von noch geschlossenen Betrieben körpernaher Dienstleistungen.

FFP2-Maskenpflicht

Was muss ich bei der FFP2-Maskenpflicht beachten:

  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV und im Einzelhandel gilt ab Montag, den 18. Januar 2021. Dies gilt auch bei der Abholung von vorbestellter Ware in Ladengeschäften (Click & Collect).
  • Für bedürftige Menschen sollen 2,5 Mio. FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden. Ebenso stehen kostenfreie FFP2-Masken für pflegende Angehörige zur Verfügung.
 

Ab wann und in welchen Bereichen muss eine FFP2-Maske getragen werden:

  • In Bayern muss ab Montag, 18. Januar 2021 im ÖPNV auch bereits an der Haltestelle (in sämtlichen zum ÖPNV gehörenden Einrichtungen) und im Einzelhandel eine FFP2-Maske getragen werden. Im Einzelhandel muss die FFP2-Maske nun überall dort getragen werden, wo bisher eine Mund-Nasen-Bedeckung ausreichte. Konkret heißt das in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verlaufsräumen und auch auf den dazugehörigen Parkplätzen.
  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die Kunden - nicht für die Angestellten im Einzelhandel. Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht bereits seit 16.12.2020 in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen.
  • In der ersten Woche (bis 24.01.2021) werden bei Verstößen noch keine Bußgelder verhängt.
 

Welche Personen sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen /  Müssen Kinder auch eine FFP2-Maske tragen:

  • Die bisher geltenden Ausnahmeregelungen bleiben bestehen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren müssen keine FFP2-Maske tragen. Das bedeutet, es bleibt bei den bisherigen Verpflichtungen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
  • Darüber hinaus gibt es keine Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht. Auch bereits Geimpfte Personen und Schwangere sind zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet.
  

Darf an Stelle einer FFP2-Maske eine andere Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung getragen werden:

  • Es ist erlaubt, Masken mit einer, der FFP2-Maske vergleichbaren Schutzwirkung zu tragen. Hierzu zählen beispielsweise Masken mit der Kennzeichnung KN 95 und N95.
 

Was gilt für den Besuch von Gottesdiensten:

  • Beim Besuch von Gottesdiensten besteht derzeit keine FFP2-Maskenpflicht. Es genügt eine Mund-Nasen-Bedeckung.
 

Werden FFP2-Masken bald ausverkauft sein:

  • Die Versorgung mit FFP2-Masken (bzw. Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung) ist sichergestellt. Die Nachfrage nach FFP2-Masken ist kurzfristig in die Höhe geschnellt und in manchen Geschäften waren die FFP2-Masken daraufhin vergriffen. Ein grundsätzlicher Engpass zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

Ausgabe von FFP2-Masken an pflegende Angehörige

FFP2-Masken für pflegende Angehörige

 

Pflegende Angehörige können ab Mittwoch, 20. Januar 2021 einmalig drei FFP2-Masken kostenfrei in der Stadtverwaltung Windsbach abholen.

Folgende Bedingungen sind für die kostenfreie Ausgabe der FFP2-Masken zu beachten:

  • An die Hauptpflegeperson eines pflegebedürftigen Bürgers / einer Bürgerin werden einmalig drei FFP2-Masken ausgegeben
  • Bei der Abholung ist ein Schreiben der Pflegekasse bzw. ein sozialmedizinischen Gutachten des MDKs zur Festlegung der Bezugsberechtigung vorzulegen.
    (Die Hauptpflegeperson ist im sozialmedizinischen Gutachten des MDK Bayern unter Punkt 1.4. Buchstabe A genannt (i.d.R. zu finden auf Seite 4))
  • Die FFP2-Masken werden in der Verwaltung am Wohnsitz der pflegebedürftigen Person ausgegeben
 

Bitte beachte Sie auch, dass ohne die Vorlage des Schreibens der Pflegekasse oder des sozialmedizinischen Gutachtens keine Ausgabe der kostenfreien FFP2-Masken in der Stadtverwaltung Windsbach erfolgen kann.

Bitte klingeln Sie zur Inanspruchnahme des Angebots am Nebeneingang des Rathauses (Zugang über Bahnhofstraße). Sie erhalten die Masken in der Stadtkasse. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Bayern verlängert Lockdown und vertieft die geltenden Kontaktbeschränkungen

In der Kabinettssitzung am 06. Januar 2021 beschloss der Ministerrat die Verlängerung des Lockdowns sowie die Vertiefung der bisher geltenden Kontaktbeschränkungen und folgte damit dem Bund-Länder-Beschluss des Vortages.

Der Ministerrrat fasste folgende Beschlüsse:

  1. Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 10.01.2021 hinaus bis zunächst 31.01.2021 verlängert.

    Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:

    • Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
      Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausstände umfasst.
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt.
    • Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.

  2. Impfungen möglichst breiter Bevölkerungsgruppen gegen das Corona-Virus sind das Mittel, um auf absehbare Zeit eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen. Der Ministerrat begrüßt es daher, dass es mit gemeinschaftlichen Anstrengungen auf Landes- und Bundesebene gelungen ist, unmittelbar nach Weihnachten 2020 mit der Impfkampagne zu starten:
    Der Bund hat im Rahmen einer gesamteuropäischen Lösung die Beschaffung von Impfstoffen organisiert, während die Länder insbesondere durch die flächendeckende Errichtung von Impfzentren für die notwendige Impfinfrastruktur gesorgt haben.
    Dieses große Projekt muss mit aller Kraft weiter vorangetrieben werden:
    Für alle Impfwilligen muss –entsprechend der Priorisierung in der Coronavirus-Impfverordnung – Impfstoff in ausreichender Menge zugänglich gemacht werden: Weitere Impfstoffe müssen geprüft und zugelassen werden. Ausreichend Dosen müssen beschafft werden.
    Die Produktion von Impfstoff in Deutschland muss erhöht werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die in Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 vereinbarten weiteren Anstrengungen des Bundes mit Blick auf die Beschaffung der Impfstoffe. Gleichzeitig werden die Bayerischen Impfzentren zeitnahe Termine für diejenigen gewährleisten, die mit der Impfung an der Reihe sind und sich impfen lassen wollen.

  3. Der Ministerrat bekräftigt, dass die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen von größter Bedeutung ist. Der Schulbetrieb gewährleistet nicht nur die späteren Chancen im Leben und damit das Fortkommen der gesamten Gesellschaft, sondern ist auch von entscheidender Bedeutung für die soziale Teilhabe unserer Kinder und Jugendlichen.
    Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen aber weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten.
    (Hinweis: Der Stadtverwaltung Windsbach liegen derzeit (06.01.21/ 13:30 Uhr) noch keine weiteren Informationen zur Notbetreuung vor. Wir informieren Sie sobald wir weiterführende Informationen vorliegen haben)

    Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht –nach Jahrgangsstufen gestaffelt –angestrebt.

  4. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
    (Hinweis: Der Stadtverwaltung Windsbach liegen derzeit (06.01.21/ 13:30 Uhr) noch keine weiteren Informationen zur Notbetreuung vor. Wir informieren Sie sobald wir weiterführende Informationen vorliegen haben)

  5. Die Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen führt zwangsläufig dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Einzelhandel, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Der Ministerrat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrachte Überbrückungshilfe III, die bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen vorsieht. Es bleibt weiterhin von großer Wichtigkeit, dass Zahlungen zeitnah erfolgen. Der Ministerrat appelliert an den Bund, Abschlagszahlungen und zeitnahe reguläre Auszahlungen gemeinsam mit den Ländern zu ermöglichen. Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.

  6. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie:
    Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.
    Die Berichte über neue Mutationen des Corona-Virus nimmt der Ministerrat mit großer Sorge zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Großbritannien und der Republik Südafrika aufgetretenen Varianten. Ein Eintrag dieser Mutationen ins Bundesgebiet muss vermieden werden. Der Ministerrat appelliert an den Bund, weiter gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für diese besonderen Risikogebiete zu erlassen. Im Übrigen weist der Ministerrat noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test-und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.

  7. Ein zentraler Baustein zur dringend notwendigen Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Reduzierung der Kontakthäufigkeiten auch im beruflichen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit. An die Arbeitgeber wird daher erneut dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden.

(Quelle: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2021/01/210106-ministerrat.pdf (aufgerufen 06.01.21/ 13:30 Uhr))

Informationen zur Kindertagsnotbetreuung ab dem 11. Januar 2021

Der Bayerische Ministerrat hat seinen Beschluss vom 16. Dezember 2020 die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu schließen, in der Sitzung des 06. Januars 2021 erneuert. Eine Notbetreuung bleibt weiterin zulässig.

Dies bedeutet fü die Kindertagesbetreuung ab 11.01.2021 konkret:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.

Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher. Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-Virus-Infektion zu schützen.

 

Sollten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, nutzen Sie bitte dieses Formular, um ihren Bedarf bei der Stadtverwaltung anzumelden. Vielen Dank.

  

Harter Lockdown ab Mittwoch, 16.12.20 - Zu Weihnachten Lockerungen

In der heutigen Konferenz haben sich Bund und Länder bezüglich der weiterhin stark steigenden Corona-Zahlen auf einen harten Lockdown ab Mittwoch, 16.12.20 verständigt.

Das öffentliche Leben in Deutschland wird ab Mittwoch nochmals stärker heruntergefahren. Bis mindestens 10. Januar 2021 werden die meisten Geschäfte geschlossen. Offen bleiben Lebensmittelgeschäfte sowie Läden mit Produkten des notwendigen alltäglichen Bedarf.

Für Weihnachten und die Feiertage bleiben die Ausnahme-Regeln bestehen. Es dürfen sich dann der eigene Haushalt sowie vier enge Verwandte aus anderen Haushalten treffen.

 

Den genauen Wortlaut des auf Beschlusses der Bund-Länder-Konferenz vom 13.12.2020 können Sie hier aufrufen.

Zusammenfassung der Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 14. Dezember 2020

Folgende Beschlüsse wurden durch den Bayerischen Ministerrat am 14. Dezember 2020 gefasst:

  • Nächtliche Ausgangssperre zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr des Folgetages:
    Von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt. Ausnahmen von dieser Regelung sind ausschließlich möglich, im Fall:
    • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinischer unaufschiebbarer Behandlungen,
    • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
    • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
    • der Begleitung Sterbender,
    • von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

  • Maßnahmen den Einzelhandel betreffend:
    • Ladengeschäfte des Einzelhandels müssen schließen. Ausgenommen von dieser Regel sind:
      • der Lebensmitteleinzelhandel und Direktvermarktung
      • Abhol- und Lieferdienste
      • Getränkemärkte
      • Reformhäuser
      • Babyfachmärkte
      • Apotheken
      • Sanitätshäuser
      • Drogerien
      • Optiker
      • Hörgeräteakustiker
      • Tankstellen
      • Kfz-Werkstätten
      • Fahrradwerkstätten
      • Banken und Sparkassen
      • Filialen des Brief- und Versandhandels
      • Reinigungen und Waschsalons
      • Verkauf von Presseartikeln
      • Tierbedarf und Futtermittel
      • Verkauf von Weihnachtsbäumen
      • Wochenmärkte zum Verkauf von Lebensmitteln
      • Großhandel

  • Maßnahmen die Schule und KiTas betreffend:
    • Die Schulen und Kindertagesstätten in Bayern werden geschlossen. Auch die Mittagsbetreuung schließen. Es werden Angebote des Distanzlernens eingerichtet.
      Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (bis einschileßlich 22.12.20) wird an den Schulen eine Notbetreuung für all die Kinder eingerichtet, deren Eltern nicht möglich zur Betreuung der Kinder, haben. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6, sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen.
      KiTas, Kinderpflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Näheres zur Notbetreuung finden Sie hier.

    • Musik- und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Diese Regelung gilt gleichermaßen für berufliche Aus-, Fort-, und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.


  • Maßnahmen die Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr betreffen:
    Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperlich Nähe zum Kunden unabdingbar ist, müssen schließen. Dazu zählen neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure.

    Dagegen dürfen Betriebe, die medizinisch notwendige Behandelungen anbieten, wie zum Beispiel Physio-, Ergo-, und Logotherapie sowie Podologiepraxen geöffnet bleiben.

  • Maßnahmen Gastronomiebetriebe und Kantinen betreffend:
    Für Gastronomiebetriebe bleibt weiterhin nur die Möglichkeit von Abhol- und Lieferservices bestehen.
    Kantinen dürfen geöffnet bleiben.

  • Sonderregelungen zu Weihnachten:
    Für  Weihnachten, sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag gilt eine Lockerung der Kontaktbeschränkung. Ausschließlich in diesem Zeitraum gilt folgende Regelung:
    Es dürfen sich alle Angehörigen des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zzgl. deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.
    Die nächtliche Ausgangssperre bleibt bestehen, so dass Gäste entweder bis 21:00 Uhr wieder zu Hause sein müssen, oder beim Gastgeber übernachten müssen.
  • Silvester und Neujahr:
    An diesen Festtagen besteht ein vollständiges Verbot von Ver- bzw. Ansammlungen. Auch der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten, ebenso wie das Mitführen bzw. Abbrennen von Pyrotechnik an publikumsträchtigen Plätzen.

  • Alkoholkonsum im öffentlichen Raum bleibt weiterhin untersagt.

  • Bis vorerst einschließlich 10.Januar 2021 werden alle Bürgerinnen und Bürger gebeten, von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im In- und Ausland abzusehen.
    Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert