G: Stadt Windsbach

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Behördenwegweiser A-Z

Unsere Seiten Rathaus & Service bieten eine detaillierte Informationsquelle. Die verschiedenen Bereiche sind untergliedert, sodass Sie sich schnell zurechtfinden. Ergänzt durch die jeweiligen Kontakte, Formulare, Links und Dokumente möchten wir Ihnen bereits vor dem Gang ins Rathaus eine Hilfestellung bieten. Selbstverständlich sind wir nach wie vor während unserer Öffnungszeiten bzw. nach Terminvereinbarung gerne für Sie da.

Gastschulverhältnisse

Ansprechpartner:  

Strobel, Sibylle

Kontakt

Zimmer Nr. 11, 1.OG 
Telefonnummer: 09871 6701-14
Faxnummer: 09871 6701-514
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Behindertenparkausweise
  • Ferienpass
  • Feuerwehrwesen
  • Kindertagesstätten
  • Schülerbeförderung
  • VHS
  • Vollzug Straßenverkehrsrecht

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Gaststättenrecht

Ansprechpartner:  

Huber, Daniela

Kontakt

Zimmer Nr. 02, EG
Telefonnummer: 09871 6701-70
Faxnummer: 09871 6701-570
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Jagd- und Fischereirecht
  • Feste- und Gaststättenwesen
  • Gewerberecht
  • Sozialwesen
  • Behindertenparkausweise
  • Feuerwehrwesen
  • Straßenverkerswesen

Sprechzeiten:

  • Montag bis Donnerstag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • sowie nach Vereinbarung

Anträge

Geburten

Ansprechpartner:  

Prediger, Peggy

Kontakt

Zimmer Nr. 01, EG
Telefonnummer: 09871 6701-17
Faxnummer: 09871 6701-517
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Gewerbeangelegenheiten

Ansprechpartner:  

Huber, Daniela

Kontakt

Zimmer Nr. 02, EG
Telefonnummer: 09871 6701-70
Faxnummer: 09871 6701-570
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Jagd- und Fischereirecht
  • Feste- und Gaststättenwesen
  • Gewerberecht
  • Sozialwesen
  • Behindertenparkausweise
  • Feuerwehrwesen
  • Straßenverkerswesen

Sprechzeiten:

  • Montag bis Donnerstag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • sowie nach Vereinbarung

Gewerbesteuer

Ansprechpartner:  

Schneider, Andrea

Kontakt

Zimmer Nr. 12, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-25
Faxnummer: 09871 6701-525
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • Hundesteuer
  • Liegenschaften

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel einer der wichtigsten Einnahmequelle einer Gemeinde.

Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Beruf, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:

1. Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen, zum Beispiel Zinsen, und Kürzungen, zum Beispiel 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks, wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer verändert.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel:

Gewerbeertrag x Steuermesszahl (meist 3,5 Prozent) = einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

Wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von jährlich 24 500 Euro berücksichtigt wird.

Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen; der Gewerbesteuermessbetrag wird in Anteile zerlegt. Maßstab für die Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.

2. Gemeinde

Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest.

Die Berechnungsformel hierfür lautet:

Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer

Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Er kann so im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen flexibel beeinflussen.

Der Gewerbesteuerhebesatz in der Stadt Windsbach beträgt 320 Prozent.

Das Steueramt setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden Zinsen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf Antrag können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.

Das Steueramt entscheidet im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen.

Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.

Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats

Grünanlagenpflege

Ansprechpartner:

Leitung: Siemandel, Friedrich

Leitung der Bauverwaltung

Kontakt

Zimmer Nr. 07, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-30
Faxnummer: 09871 6701-530
E-Mail schreiben

Ihr Ansprechpartner bei folgenden Themen:

  • Bauanträge
  • Bebauungspläne
  • Hochbau
  • Tiefbau

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Großberger, Andreas

Kontakt

Zimmer Nr. 02, EG
Telefonnummer: 09871 6701-32
Faxnummer: 09871 6701-532
E-Mail schreiben

Ihr Ansprechpartner bei folgenden Themen:

  • Bauverwaltung
  • IT-Angelegenheiten
  • Umweltangelegenheiten

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Grundstücksangelegenheiten

Ansprechpartner:  

Leitung: Mayer, Tanja

Leitung der Finanzverwaltung

Kontakt

Zimmer Nr. 11, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-12
Faxnummer: 09871 6701-512
E-Mail schreiben

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Grundsteuer

Ansprechpartner:

Schneider, Andrea

Kontakt

Zimmer Nr. 12, 1. OG
Telefonnummer: 09871 6701-25
Faxnummer: 09871 6701-525
E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartnerin bei folgenden Themen:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • Hundesteuer
  • Liegenschaften

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag: 8:00 - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist objektbezogen und bezieht sich auf den Wert eines Grundstückes einschließlich eventueller Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer bleiben dabei außer Betracht.

Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.

  1. Das Finanzamt ermittelt auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) zunächst den Einheitswert des Objekts. Dieser stellt den Wert zu den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 dar.
  2. Dieser Einheitswert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Dabei handelt es sich um einen Promillesatz, der je nach Grundstücksgruppe unterschiedlich hoch ausfällt. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Am Ende dieses Verfahrens erlässt das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid. Dieser dient der Gemeinde zur abschließenden Berechnung der Grundsteuer.
  3. Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert die Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Die Höhe dieses Prozentsatzes variiert von Kommune zu Kommune. Sie wird per Satzung vom Gemeinderat/Stadtrat beschlossen. In der Stadt Windsbach beträgt der Hebesatz 350 Prozent.

Fällig ist die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zum 15. Februar/ 15. Mai/ 15. August/ 15. November.

Durch das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Zur Neuregelung wurde eine Frist bis Ende 2019 vorgegeben. Sobald es genauere Informationen zur Berechnung und Bewertung für die Grundsteuer gibt, werden wir Sie hierüber informieren.

Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschriftmandat